Pharmazeutisches Recht

Hauptsatzung der LAK Baden-Württemberg

Satzung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg zur Änderung der Hauptsatzung

Vom 22. Juli 2009

Auf Grund von §§ 9 und 10 Nr. 8 und 11 des Heilberufe-Kammergesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom 16. März 1995 (GBl. S. 314), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 04. Mai 2009 (GBl. S. 195, 199), hat die Vertreterversammlung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg am 01. Juli 2009 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Die Hauptsatzung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg vom 08. Oktober 1997 (PZ 44/97, S. 108; DAZ 44/97, S. 95), zuletzt geändert durch Satzung vom 15. September 2006 (PZ 38/06, S. 133; DAZ 38/06, S. 156), wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Absatz 2 Ziffer 6 werden nach dem Wort "Rechnungsführers," die Worte "Entlastung des Vorstandes," eingefügt.

2. § 13 erhält folgende Fassung:

"(1) Der Haushaltsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden des Vorstandes, dem Rechnungsführer und fünf weiteren, von der Vertreterversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählenden Mitgliedern der Vertreterversammlung. Ihm müssen mindestens jeweils zwei selbständige Apothekenleiter und zwei angestellte Apotheker angehören. Ändert sich der berufliche Status eines Ausschussmitglieds als angestellter Apotheker bzw. selbständiger Apothekenleiter, so dass dadurch weniger als zwei Apotheker in angestellter oder selbständiger Tätigkeit dem Ausschuss angehören, so scheidet es aus dem Haushaltsausschuss aus. Wechseln mehrere angestellte Apotheker oder selbständige Apothekenleiter ihren beruflichen Status, so ist für die Beurteilung, ob dadurch weniger als zwei Apotheker in angestellter oder selbständiger Tätigkeit dem Ausschuss angehören, der Tag der Statusänderung maßgeblich. Bei taggleicher Statusänderung mehrerer Mitglieder entscheidet das Los. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, erfolgt auf der nächsten Sitzung der Vertreterversammlung eine Nachwahl für die Zeit bis zum Ablauf der Wahlperiode.

(2) Der Haushaltsausschuss stellt vor Beginn jedes Haushaltsjahres einen Haushaltsplan fest, prüft die Jahresrechnung und nimmt mindestens einmal im Jahr eine unvermutete Kassenprüfung vor.

(3) Der Haushaltsausschuss schlägt der Vertreterversammlung die Art und Höhe der Umlage vor."

3. § 21 erhält folgende Fassung:

(1) Kammermitglieder in den Organen der Landesapothekerkammer und ihren Ausschüssen haben Anspruch auf Entschädigung für Auslagen und Zeitversäumnisse. Entsprechendes gilt für die Entschädigung für Auslagen und Zeitversäumnisse bei besonderen Aufträgen (beispielsweise Arbeitskreise). Weiteres regelt eine Satzung zur Aufwandsentschädigung und Erstattung von Reisekosten. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter erhalten die Entschädigung für Zeitversäumnisse pauschaliert. Die weiteren Mitglieder des Vorstands und die Vorsitzenden der Ausschüsse und Arbeitskreise können die Entschädigung in pauschalierter Form erhalten. Die Satzung zur Aufwandsentschädigung und Erstattung von Reisekosten kann Ausnahmen zulassen."

§ 2

Präsident und Schriftführer werden ermächtigt, den Wortlaut der Hauptsatzung in der zum Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden Fassung mit neuer Paragrafenfolge bekannt zu machen und Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

§ 3

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


AZ: 55-5415.2-3.5.1

Vorstehende Änderung der Hauptsatzung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg wird gemäß § 9 Abs. 3 des Heilberufe-Kammergesetzes genehmigt.

Stuttgart, den 14. Juli 2009; Ministerium für Arbeit und Soziales; Baden-Württemberg; Kirsten Schmidts

Vorstehende Änderung der Hauptsatzung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg wird nach Genehmigung durch das Ministerium für Arbeit und Soziales vom 14.07.2009 (AZ: 55-5415.2-3.5.1) hiermit ausgefertigt und ist bekanntzumachen.

Stuttgart, den 22. Juli 2009; Landesapothekerkammer Baden-Württemberg; Dr. Günther Hanke, Präsident; Michael Hofheinz, Schriftführer

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