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Welchen Schutzanspruch haben Apothekenmitarbeiter?

Falls es zu einer Grippe-Pandemie kommen sollte, werden Apotheken als eine der zentralen Säulen des Gesundheitssystems die Versorgung aufrecht erhalten. Aber auch die Angestellten müssen ausreichend gegen die gesundheitlichen Risiken ihrer Arbeit geschützt werden. Deshalb gehören die Beschäftigten in Apotheken zur ersten Gruppe, die laut Empfehlung der Weltgesundheitsorganisation geimpft werden sollte. Welche weiteren Verpflichtungen ergeben sich aber für den Arbeitgeber gegenüber seinen Mitarbeitern? Eine arbeitsrechtliche Bewertung:

Rechtlich ergibt sich die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers im Falle einer Pandemie aus dem Arbeitsschutzgesetz und den jeweiligen Empfehlungen des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) in Dortmund (www.baua.de, Themen von A bis Z, Biologische Arbeitsstoffe).

  • Nach § 3 (1) Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist der Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen.
  • Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten erstens für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen (§ 3 (2) ArbSchG).
  • Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nach § 3 (3) ArbSchG nicht den Beschäftigten auferlegen.

Der Arbeitgeber muss also bei Exposition seiner Mitarbeiter am Arbeitsplatz eine Gefährdungsbeurteilung durchführen und im Fall der Schweinegrippe die prophylaktische Impfung ermöglichen. Im Fall der Schweinegrippe haben sich die Kassen grundsätzlich zur Kostenübernahme des Impfstoffes bereit erklärt (siehe AZ Nr. 30/2009, S. 8).

Der Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe bei der BAuA erstellt jeweils konkrete Handlungsempfehlungen für Arbeitgeber und Beschäftigte (s. Kasten). Der Arbeitgeber braucht diese Empfehlungen allerdings nicht umzusetzen, wenn andere gleichwertige Schutzmaßnahmen getroffen werden können. Die Gleichwertigkeit ist auf Verlangen des Gewerbeaufsichtsamts vom Arbeitgeber nachzuweisen. Wird der Arbeitgeber nicht aktiv, können sich Arbeitnehmer an das örtliche Gesundheitsamt oder direkt an die BAuA wenden.

ADEXA hat inzwischen eine offizielle Anfrage an die BAuA gestellt hat und wird über deren Antwort, wie das Apothekenpersonal am besten zu schützen ist, umgehend berichten.

Iris Borrmann Rechtsanwältin bei ADEXA

Amtliche Empfehlungen


Der Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) hat folgende Beschlüsse zum Umgang mit Grippeerregern am 13. 4. 2007 neugefasst:

  • Beschluss 608: "Empfehlung spezieller Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor Infektionen durch den Erreger der Klassischen Geflügelpest". Er thematisiert den Arbeitsschutz bei aviärer Influenza.
  • Beschluss 609: "Arbeitsschutz beim Auftreten nicht impfpräventabler Influenza unter besonderer Berücksichtigung des Atemschutzes". Er wurde am 4. 5. 2009 auch für Schweinegrippefälle empfohlen.

Außerdem verweist der ABAS auf zwei Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA):

  • Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege (TRBA 250).
  • Schutzmaßnahmen für gezielte und nicht gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien (TRBA 100).

Für zusätzliche Erkenntnisse und neue Veröffentlichungen verweist der ABAS auf das Robert Koch-Institut (RKI; www.rki.de), das Paul-Ehrlich-Institut (PEI; www.pei.de), das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC; ecdc.europa.eu), die Centers for Disease Control and Prevention der USA (CDC; www.cdc.gov) und die Weltgesundheitsorganisation (WHO; www.who.int).

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