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DAZ aktuell
Kein Ergebnis zur Austauschbarkeit
Die Auslegung des Begriffes "gleicher Indikationsbereich" bei der Aut-idem-Substitution wirkstoffgleicher Arzneimittel scheidet die Geister. Die Verbände der Pharmaindustrie – allen voran Pro Generika – und die AOK befinden sich hierüber derzeit in einem heftigen Schlagabtausch. Während die AOK sich in ihrer weiten Auslegung, derzufolge bereits substituiert werden kann, wenn nur ein Anwendungsgebiet der wirkstoffgleichen Arzneimittel übereinstimmt, vom Bundesgesundheitsministerium gestützt sieht, untermauern die Pharmaverbände ihre Auffassung, dass sämtliche Indikationsbereiche deckungsgleich sein müssen, mit Rechtsgutachten (siehe DAZ Nr. 30/2009, S. 17).
Keine sinnvolle Lösung für Apotheken
Ausgetragen wird der Streit letztlich auf dem Rücken der verunsicherten Apotheker. Nun schauen alle gebannt darauf, ob sich DAV und GKV-Spitzenverband auf eine gemeinsame Auslegung einigen können. Auch in der Apothekerschaft ist man der Auffassung, dass eine Austauschbarkeit innerhalb des Indikationsgebiets nur dann stattfinden darf, wenn das abgegebene Arzneimittel auch für diejenigen Anwendungsgebiete des ausgetauschten Arzneimittels zugelassen ist. Doch als man sich am 29. Juli zu Verhandlungen über den Rahmenvertrag traf, konnte man keine gemeinsame Position mit dem GKV-Spitzenverband finden. Beim DAV zeigte man sich enttäuscht, dass es zu keiner für die Apotheken sinnvollen Lösung gekommen sei. Man werde angesichts der weiterhin unsicheren Situation alles dafür tun, dass das Problem bald geklärt werde, sagte ein DAV-Sprecher gegenüber der DAZ. Beim GKV-Spitzenverband hält man sich angesichts der laufenden Verhandlungen mit Kommentaren zurück.
Beitritt für ausländische Versandapotheken möglich
Ein weiteres Thema beim Treffen der Vertreter von DAV und GKV-Spitzenverband war der Beitritt ausländischer Apotheken zum Rahmenvertrag. Dieser soll unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein. Insbesondere soll er zur Folge haben, dass auch für die ausländischen Apotheken die Arzneimittelpreisverordnung gilt. Eine exakte Formulierung einer solchen Regelung steht allerdings noch aus. Hintergrund dieser beabsichtigten Vertragsanpassung ist ein Antrag der holländischen Versandapotheke DocMorris auf Beitritt zum Rahmenvertrag. Nach Auffassung von DocMorris sind mit dem Beitritt zum Rahmenvertrag alle sozialrechtlichen Voraussetzungen gegeben, um den Herstellerabschlag nach § 130a Abs. 1 und 3b SGB V geltend zu machen. Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts ist es der holländischen Apotheke derzeit verwehrt, diese von ihr an die Kasse gewährten Rabatte von den Herstellern zurückzufordern. Das Bundesgesundheitsministerium hatte den DAV und GKV-Spitzenverband kürzlich aufgefordert, im Rahmenvertrag die Voraussetzungen für einen Beitritt der Versandapotheke zu schaffen.
Gemeinsame Position zur Stückelung
Auch die Stückelung von Arzneimittelpackungen wurde vergangene Woche besprochen. Nach Auskunft des DAV-Sprechers soll ein gemeinsames Schreiben von DAV und GKV-Spitzenverband an das Bundesgesundheitsministerium verfasst werden. Das Ministerium hatte die Verbände – ebenso wie die Herstellerverbände – unlängst aufgefordert, sich zur Stückelungspraxis zu äußern.
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