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EU droht Deutschland mit Klage
Deutsche Regelungen bieten nicht das nötige Schutzniveau, da sie "die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bei Kündigungen nicht wie in der entsprechenden Richtlinie gefordert verbieten", heißt es dazu aus Brüssel. Schwachpunkte sehen die europäischen Beamten zudem bei Kündigungen im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Gemäß § 2 Abs. 4 AGG gelten nämlich nicht die Bestimmungen des AGG, sondern die des allgemeinen und besonderen Kündigungsschutzes. Da das deutsche Kündigungsschutzgesetz nicht für Kleinbetriebe mit bis zu zehn Mitarbeitern und nicht für Angestellte mit weniger als sechs Monaten Betriebszugehörigkeit gilt, fallen zurzeit etliche Personen durch das Raster des gesetzlichen Schutzes.
Michael van den Heuvel
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