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DAZ aktuell
Individualerlaubnis für Bezug von Cannabis-Blüten
Basis für die Ausnahmegenehmigung ist der § 3 Abs. 2 Satz 1 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG). Demnach kann das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) eine Erlaubnis für die in Anlage I zu § 1 BtMG bezeichneten nicht verkehrsfähigen Betäubungsmittel (hier: Cannabis) ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilen. Dabei wird das Privatinteresse eines schwerkranken Patienten, für den auf anderem Weg keine ausreichende Linderung seiner Beschwerden erreicht werden kann, als öffentliches Interesse gewertet.
Blüten als letzte Hoffnung
Mitte 2007 wurde erstmals aufgrund dieser Regelung einer MS-Patientin der Bezug eines standardisierten Cannabisextraktes über eine Apotheke ermöglicht. Seither bearbeitet die Bundesopiumstelle regelmäßig entsprechende Anträge. Die Erlaubnis zum Bezug von Cannabis-Blüten ist nun die nächste Stufe. Grund für die Ausweitung der Erlaubnis war, dass einige Patienten mit dem standardisierten Extrakt keine ausreichende Linderung ihrer Beschwerden erzielen konnten. Dank der Möglichkeit, aus den Niederlanden speziell angebaute "Medizinal-Cannabis-Blüten" importieren zu können, steht für sie nun eine Alternative zur Verfügung.
Infos im WebHinweise zu den Voraussetzungen für die Individualerlaubnis zum Bezug von standardisiertem Cannabisextrakt bzw. Medizinal-Cannabis-Blüten stehen im Internet unter www.bfarm.de im Bereich Betäubungsmittel/Grundstoffe – Betäubungsmittel – Formblätter zum Download bereit. |
Eine Frage der Erstattung
Wie von Seiten der Bundesopiumstelle zu erfahren war, wird der Bezug der Blüten auch weiterhin nur über autorisierte Apotheken erfolgen. Eine Erlaubnis zum Eigenanbau von Cannabis wird es in absehbarer Zeit mit Sicherheit nicht geben. Offen ist weiterhin die Frage der Erstattung. Teilweise wird die Individualerlaubnis zum Bezug von standardisiertem Cannabisextrakt bzw. Cannabis-Blüten aufgrund der Nichterstattung von Dronabinol durch die Krankenkasse gewährt. Allerdings ist auch die Erstattung des Extrakts oder der Blüten durch die Kassen fraglich. In der Regel wird der Patient sich derzeit wohl darauf einstellen müssen, die Kosten für seine individuelle Cannabistherapie selbst tragen zu müssen. Da es sich bei den Antragstellern überwiegend um sozial schwache Personen handelt, liegt hier ein großes Problem.
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