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Wirtschaft
Nachwirkungen von Schnee und Eis
Wenn schon eine einzige Krankenkasse (die KKH-Allianz BKK) im neuen Jahr weit über 20.000 Glatteisunfälle registriert hat, dann lässt sich ahnen, welcher Kostenaufwand bundesweit von den Krankenkassen getrieben werden muss, um die Folgen wenigstens finanziell abzudecken. Jede stationäre Aufnahme nach einem Glatteisunfall, so ein Kassensprecher, koste im Schnitt 2000 Euro bis 4000 Euro. Auch die DAK spricht von Leistungsaufwendungen in mehrstelliger Millionenhöhe.
Kein Wunder, dass die Rechtsabteilungen der Versicherer – ob gesetzlich oder privat organisiert – Kosten nicht tragen wollen, die auf einem Verschulden anderer beruhen. Sie haben das Recht auf Schadenersatz, wenn einer ihrer Versicherten durch Schuld eines anderen – sei es eine Person oder Institution – verletzt wurde.
Die verletzten Versicherten werden deshalb – zunächst per Formbogen – intensiv befragt, wo und wie sich der Unfall ereignet hat und wer gegebenenfalls dafür verantwortlich ist. Die Kassen setzen sich dann, wenn sie Ersatzansprüche wittern, mit den betreffenden Stellen in Verbindung: bei Unfällen im Straßenverkehr mit den Kommunen, bei Stürzen auf Gehwegen mit den Hausbesitzern. Die Kommunen werden solche Vorgänge regelmäßig an ihre Versicherung weiterleiten. Dort dürfte allerdings die Bereitschaft, Ersatz für einen Unfall auf schneebedeckter oder vereister Straße zu leisten, nicht besonders ausgeprägt sein. Kann doch der kommunale Streu- und Räumdienst nicht zeitgleich an allen örtlichen Brennpunkten sein. Unfälle, die durch Schlaglöcher hervorgerufen wurden, dürften ein weiterer Streitpunkt zwischen Krankenkassen und Gemeinden sein.
Hausbesitzer haben zwar die (ihnen von den Kommunen übertragene) Räum- und Streupflicht regelmäßig auf die Mieter abgewälzt. Sie haften jedoch neben ihnen, falls der Vorwurf zutrifft, dass sie sich nicht ebenfalls "gekümmert" hatten – nämlich zumindest stichprobenweise festzustellen, ob die Mieter ihrer Räum- und Streupflicht nachgekommen sind. Im Falle eines Falles, dass nämlich Ersatzansprüche geltend gemacht werden können (von Arzt und Krankenhaus von den Krankenkassen für deren Leistungen, von den Fußgängern zum Beispiel für Schmerzensgeld), haften also beide "gesamtschuldnerisch". Der Hausbesitzer wird sich dann seiner Grundeigentümer-Haftpflichtversicherung erinnern, Mieter und Eigentümer von Ein- oder Zweifamilienhäusern ihrer Privat-Haftpflichtversicherung – so jeweils vorhanden ...
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