Gesundheitspolitik

Substitution: "gleicher Indikationsbereich" erfordert mehr als eine beliebige Überschneidung

OLG: Stada-Informationsschreiben an Apotheken waren nicht irreführend

Berlin (ks). Im Streit um die Frage, wie im Rahmen der Substitutionspflicht des Apothekers das Tatbestandsmerkmal "gleicher Indikationsbereich" in 129 Abs. 1 S. 2 SGB V auszulegen ist, gibt es ein neues Urteil: Das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) hält es für nicht ausreichend, wenn sich die Indikationsbereiche des verordneten und Substitutions-Arzneimittels nur hinsichtlich eines beliebigen Anwendungsbereiches überschneiden.
(Urteil des OLG Frankfurt vom 11. März 2010, Az: 6 U 198/09)

Nach dem Urteil des OLG hat der Arzneimittelhersteller Stada keinen Wettbewerbsverstoß begangen, als er vergangenen Sommer Apotheker zur (Nicht-)Austauschbarkeit von Arzneimitteln, die von den AOK-Rabattverträgen betroffen sind, informiert hat. Konkret ging es um ein Informationsschreiben, das Stada an Apotheken versandt hatte, nachdem zum
1. Juni letzten Jahres die dritte Tranche der AOK-Rabattverträge an den Start gegangen war. Darin hieß es unter anderem, dass eine Stada-Verordnung nicht substituiert werden dürfe, "solange keine Gleichheit des Gesamtindikationsbereiches vorliegt oder zumindest eine Übereinstimmung für die konkrete Indikation des Patienten – ggf. nach Rücksprache mit dem Arzt – festgestellt ist". Der "Schutzverband gegen Unwesen in der Wirtschaft" hielt diese Aussage für irreführend und beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen das Unternehmen. Das Landgericht Frankfurt untersagte Stada daraufhin mit Beschluss vom 31. Juli 2009, mit einer derartigen Aussage bei Apotheken zu werben. Im Widerspruchsverfahren erweiterte der Antragsteller seinen Antrag dahingehend, dass er nun auch eine entsprechende Aussage zu einem konkreten Wirkstoff rügte. Auch hier sei eine Substitution nur möglich, wenn der Apotheker "zumindest eine Identität der konkreten, der ärztlichen Verordnung zugrundeliegenden Indikation des Patienten – ggf. nach Rücksprache mit dem Arzt – feststellt". Im weiteren Verfahren konnte sich der Verband jedoch nicht durchsetzen. Das Landgericht hob mit Urteil vom 16. September 2009 sowohl die einstweilige Verfügung als auch den weiteren Antrag zurück.

Das OLG bestätigte diese Entscheidung nun im Berufungsverfahren. Ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch, der sich auf Irreführung stütze, setze voraus, dass bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine Fehlvorstellung erzeugt werde. Die Antragsteller sahen dies gegeben, weil sie davon ausgingen, dass eine Substitution weitergehend als von Stada beschrieben möglich sei: Es reiche, wenn das verordnete und das Substitutionsarzneimittel beide auf das gleiche Original zurückgingen und zumindest irgendeine Indikation übereinstimme. Dem konnten die Richter nicht folgen. Bereits der Wortlaut "gleicher Indikationsbereich" lege es nahe, "dass es nicht ausreicht, wenn sich die Indikationsbereiche des verordneten und des zu ersetzenden Arzneimittels nur hinsichtlich eines beliebigen Anwendungsbereiches überschneiden", heißt es im Urteil. Gegen die weite Auslegung spreche überdies, dass der Apotheker unter den Voraussetzungen des § 129 Abs. 1 S. 2 SGB V nicht nur befugt, sondern auch verpflichtet sei, die Ersetzung vorzunehmen, soweit der Arzt nicht das Aut-idem-Kreuz gesetzt hat. Da es jedoch keinesfalls ausgeschlossen sei, dass unterschiedliche Zulassungen nicht nur auf Formalien der Zulassungsverfahren beruhten, sondern sachlich begründet seien, sei eine solche Auslegung nicht vertretbar, so das OLG.

Bei dem Urteil handelt es sich um die letztinstanzliche Entscheidung im Einstweiligen Verfügungsverfahren. Offen ist, ob die Antragsteller den Sachverhalt nun noch im Hauptsacheverfahren klären lassen wollen.


Das Urteil ist im Volltext in der Rubrik "DAZ.online Recht" abrufbar.

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