Recht

"Freiwillige" Überstunden muss der Arbeitgeber nicht bezahlen

(bü). Auch wenn ein Arbeitnehmer längere Zeit Überstunden leistet und sein Arbeitgeber auch darüber informiert ist, bedeutet das noch nicht, dass diese Mehrarbeit (wie hier nach anderthalb Jahren vom Mitarbeiter bei seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis verlangt) auch bezahlt werden muss. Dies selbst dann nicht, wenn der Arbeitgeber einmal 150 Überstunden, die nicht durch Freizeit ausgeglichen werden konnten, bar abgegolten – dies aber mit dem eindeutigen Hinweis versehen hat, dass er dazu künftig nicht mehr bereit sei. Dass der Mitarbeiter dennoch weiterhin Überstunden geleistet hat, war "seine Sache".


(LAG Rheinland-Pfalz, 6 Sa 259/09)

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