Recht

Anwaltsrecht: Bei Stundenhonorarvereinbarung Stunden auch nennen

(bü). Hat ein Rechtsanwalt mit einer Mandantin eine Stundenhonorarvereinbarung geschlossen, so muss sich aus einer Rechnung, die der Jurist (hier über 4000 Euro) schreibt, ergeben, welche Stunden an welchen Tagen mit welchen Tätigkeiten damit abgegolten werden sollen. Ist laut Vereinbarung sogar "minutengenau" abzurechnen, so reicht eine Rechnung, in der nur der grobe Leistungszeitraum genannt wird, nicht aus. Das gilt insbesondere, wenn der Anwalt in dem betreffenden Zeitraum zahlreiche Verfahren – gerichtlich und außergerichtlich – für die Frau geführt hat. Diese müssen in der Rechnung aufgedröselt werden.


(LG Coburg, 11 O 680/08)

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