Recht

Nicht zugelassenes Medikament darf nicht "verordnet" werden

(bü). Ein Versicherter einer gesetzlichen Krankenkasse muss sich zur Behandlung einer Krankheit (hier einer feuchten Makula-Degeneration) von seiner Kasse nicht auf ein hierfür nicht zugelassenes Medikament (hier Avastin) verweisen lassen, selbst wenn dieses Mittel erheblich kostengünstiger ist als das zur Behandlung ausschließlich zugelassene Arzneimittel (hier Lucentis) und nach Ansicht von Fachärzten auch für die Behandlung geeignet ist. Denn aufgrund der fehlenden Zulassung ist ein Behandlungsrisiko nicht völlig auszuschließen. Auch wenn die Krankenkasse durch das Verweisungsarzneimittel erhebliche Kosten einsparen würde, kann der Versicherte die Behandlung mit dem zugelassenen Arzneimittel beanspruchen (das hier immerhin für eine dreimalige Injektion 3200 Euro kostete).


(SG Aachen, S 2 (15) KR 115/08 KN)

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