Recht

Ärztlicher Kunstfehler: Auch in einem Telefonat kann alles gesagt werden

(bü). Das Oberlandesgericht München hat entschieden, dass ein telefonisches Aufklärungsgespräch eines Anästhesisten mit dem Vater einer minderjährigen Patientin über eine bevorstehende Operation zulässig ist. Zwar werde grundsätzlich ein vertrauensvolles Vier-Augen-Gespräch zwischen Arzt und Patient verlangt. Bei leichten oder mittelschweren Eingriffen könne aber auch ein ausführliches Telefonat ausreichen. Denn auch in einem solchen Gespräch kann sich der Arzt anhand der Reaktion oder durch Nachfrage in gleicher Weise davon überzeugen, dass wesentliche Punkte verstanden wurden, so dass praktische Bedürfnisse beider Seiten (Anreisekosten und Zeitverlust) besser berücksichtigt werden können. (Im konkreten Fall ging es um ein 4 Wochen altes Neugeborenes, das mit einem Leistenbruch zur Welt kam, der – auf Empfehlung der Ärzte – operiert wurde. Bei der Narkose gab es Komplikationen, und seither leidet das Kind unter schweren zentralmotorischen Störungen. Die Eltern verlangten 40.000 € Schmerzensgeld und eine Rente, weil der Vater unzureichend auf die Risiken hingewiesen worden sei – vergeblich. Weil mit ihm ein ausführliches Telefonat geführt worden und die Mama im Vier-Augen-Gespräch aufgeklärt worden ist, seien sie ausreichend aufgeklärt worden. Es habe sich eine "schicksalhafte Komplikation" ereignet.)

(Oberlandesgericht München, 1 U 3200/08)

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