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- AZ 38/2010
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Recht
Auf Gran Canaria wird nach spanischem Recht behandelt und geheilt
(bü). Eine deutsche Rentnerin hat während ihres Urlaubs-Aufenthaltes auf Gran Canaria grundsätzlich einen Anspruch auf – medizinisch notwendige – Sachleistungen (Arzt, Medikamente usw.) nach den spanischen Rechtsvorschriften. Diese Leistungen werden im Wege der "Leistungsaushilfe" von dem nach spanischem Recht zuständigen Versicherungsträger entsprechend dem für diesen geltenden Recht für Rechnung der deutschen Krankenkasse erbracht. Konnte aus besonderen Gründen keine "Sachleistung" in Anspruch genommen werden (etwa weil der Urlauberin fälschlich gestattet wurde, sich in einer Privatklinik behandeln zu lassen), so kann sie von ihrer deutschen Krankenkasse den Betrag erstattet verlangen, den diese hierzulande aufzuwenden gehabt hätte.
(BSG, 1 KR 22/08 R)
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