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- AZ 44/2010
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Recht
Den eigenen Samen für eigenes Geld zur Bank bringen
(bü). Fürchtet ein gesetzlich Krankenversicherter, we gen einer bevorstehenden (hier: Mastdarm-) Krebsbehandlung seine Zeugungsfähigkeit zu verlieren, so muss ihm seine Krankenkasse die Kosten für die Einlagerung seiner Samenzellen nicht ersetzen. Das Bundessozialgericht setzte die – von den Krankenkassen zu finanzierenden – medizinischen Maßnahmen „zur Herbeiführung einer Schwangerschaft“ nicht mit der Einlagerung des Samens gleich. Es handele sich weder um die Behandlung einer Krankheit noch um eine Maßnahme zur künstlichen Befruchtung. Das Gesetz erfasse als Maßnahmen der künstlichen Befruchtung nur solche, die dem einzelnen natürlichen Zeugungsakt entsprächen und unmittelbar der Befruchtung dienten. Nicht aber mittelbare Aktivitäten „weit im Vorfeld einer Befruchtung“ wie in dem zu entscheidenden Fall. Auch das Argument, dass in einigen Bundesländern Beamte in vergleichbarer Situation eine Beihilfe ihres Dienstherrn erwarten könnten, überzeugte das Bundessozialgericht nicht. Es handele sich um ein anderes Leistungssystem, das der Gesetzgeber durchaus anders ausgestalten könne.
(BSG, B 1 KR 26/09 R)
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