Recht

Für eine Brust-Vergrößerung ist die Krankenkasse (nicht) zuständig

(bü). Ist einer gesetzlich krankenversicherten Frau auf Kosten ihrer Krankenkasse eine Brustvergrößerungs-Operation finanziert worden und muss nach einiger Zeit das eingesetzte Implantat aus medizinischen Gründen entfernt werden, so übernimmt die Krankenkasse auch die dadurch anfallenden Kosten. Sie ist aber nicht verpflichtet, eine erneute – medizinisch nicht notwendige – Brustvergrößerung zu bezahlen. So entschieden vom Landessozialgericht Rheinland-Pfalz.

Hier zugunsten und zulasten einer 30-Jährigen entschieden, der wegen einer angeborenen Asymmetrie ihres Busens mit 19 Jahren ein Implantat eingepflanzt worden war. Das neue Implantat muss sie aber selbst bezahlen.

Eine Ausnahme würde nur für den Fall gemacht, wenn die unterschiedliche Größe der Brüste als entstellend angesehen werden könnte – was hier aber nicht der Fall sei. Der Frau sei es – so das Gericht weiter – zuzumuten, gegebenenfalls eine Prothese anzulegen, "wie sie zum Beispiel unter Badeanzügen verwendet" würden. Dass die Kasse elf Jahre zuvor die Implantation übernommen habe, verpflichte sie jetzt nicht erneut.


(LSG Rheinland-Pfalz, L 5 KR 59/10)

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