- DAZ.online
- DAZ / AZ
- AZ 45/2010
- Gibt es doch keine Ü...
Gesundheitspolitik
Gibt es doch keine Übergangsregelung?
"Der Bundesgesundheitsminister stellte hierzu klar, dass am 8. November 2010 ein variabler Teil von 3,15 Prozent und ein Fixzuschlag von 70 Cent pro Packung in die Abstimmung gehen werden", heißt es in einer Pressemitteilung des BVDAK, die Hartmann im Gespräch mit der Apotheker Zeitung bekräftigte.
Aus den der AZ vorliegenden Änderungsanträgen der Koalitionsfraktionen für die Sitzung des Gesundheitsausschusses am heutigen Montag geht jedoch hervor, dass Union und FDP an der Übergangsregelung für das Jahr 2011 festhalten. Darin heißt es: "Pharmazeutische Großhändler gewähren Apotheken für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel, die dem Versorgungsanspruch nach den §§ 20d, 23 Absatz 1, 27 und 31 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch unterliegen, einen Abschlag in Höhe von 0,85 Prozent des Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann das Nähere zur Anwendung des Abschlags regeln." Der neue Großhandelszuschlag in Höhe von 3,15 Prozent variabel und 70 Cent Fixzuschlag wird vorbehaltlich der Zustimmung des Gesundheitsausschusses und des Deutschen Bundestages ab 2012 eingeführt.
Zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen gilt der Abschlag von 0,85 Prozent der Übergangsregelung auch beim Direktvertrieb: "Für Arzneimittel, die Apotheken unmittelbar von pharmazeutischen Unternehmern beziehen, gewähren die pharmazeutischen Unternehmer den Abschlag nach § 1."
In der Begründung des Gesetzentwurfes werden die Regularien zur Umsetzung wie folgt ausgeführt: Durch den Abschlag erbringt der Großhandel für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel im Jahre 2011 einen Einsparbeitrag von rund 200 Mio. Euro. Dieser kommt zu rund 85 Prozent der gesetzlichen Krankenversicherung zugute und zu rund 15 Prozent sonstigen Kostenträgern und Selbstzahlern. Ab dem Jahr 2012 wird dieser Abschlag abgelöst durch eine Neuregelung des Großhandelszuschlags in der Arzneimittelpreisverordnung mit vergleichbarem Einsparbeitrag.
Die Beteiligung des Großhandels zur Entlastung der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung sowie der Beihilfe ist gerechtfertigt, weil der Großhandel als etablierter Teil des gesetzlich geregelten Vertriebssystems an der Arzneimittelversorgung der Versicherten in erheblichem Umfang wirtschaftlich beteiligt ist.
Die Regelung bezieht sich deshalb nur auf Arzneimittel, die weit überwiegend zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden. Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die auch zur Selbstmedikation abgegeben werden, sind von der Regelung nicht erfasst. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann das Nähere zur Bestimmung der Arzneimittel festlegen, für die der Abschlag gilt. Aus Gründen der Gleichbehandlung und der Wettbewerbsneutralität werden auch direkt vom Hersteller bezogene Arzneimittel erfasst.
Der Apothekenabgabepreis ist auf Grundlage des um den Abschlag nach §§ 1 und 2 geminderten Apothekeneinkaufspreises zu berechnen. Damit ist gewährleistet, dass der Abschlag von den Apotheken vollständig an die Kostenträger beziehungsweise die Endverbraucher weitergeleitet wird. Dies erfolgt auf unbürokratischem Weg. Es wird vermieden, dass für die Dauer nur eines Jahres eigens ein Verfahren für die Abrechnung der Abschläge des pharmazeutischen Großhandels etabliert werden muss. Bei der Abrechnung mit Krankenkassen wird der geminderte Preis zugrunde gelegt. Selbstzahlern wird gleichfalls der geminderte Preis in Rechnung gestellt.
Die Abrechnung sämtlicher anderer Abschläge, die der gesetzlichen Krankenversicherung sowie anderen Kostenträgern vonseiten der pharmazeutischen Unternehmer und den Apotheken zu gewähren sind, bleibt unberührt.
0 Kommentare
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.