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Wirtschaft
Ärger um die warme Wohnung
Effiziente Ablesung. Ein Mieter darf es den vom Vermieter geschickten Handwerkern nicht verweigern, die Wohnung zu betreten, wenn diese die Order haben, ein Messgerät zu installieren, welches die von einem Fallrohr abgegebene Wärme erfassen soll. Voraussetzung ist, dass der Vermieter den Mieter darüber mit ausreichendem Zeitabstand und Inhalt informiert hat. Der Mieter kann nicht argumentieren, nur für eine Erstinstallation beziehungsweise für eine Reparatur die Türen öffnen zu müssen. Auch für den Einbau eines neuen, effizienteren Heizungskostenerfassungssystems dürfe der Vermieter sein Eigentum betreten.
(BGH, VIII ZR 170/09)
Zwischenablesung. Zieht ein Mieter aus seiner Wohnung aus, so hat der Vermieter eine Zwischenablesung des Heizkostenzählers zu veranlassen und entsprechend dem Verbrauch abzurechnen. Geschieht das nicht, so darf der Mieter den anderweit ermittelten Zahlbetrag pauschal um 15 Prozent kürzen. Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg kam zu diesem Ergebnis, obwohl auch andere Abrechnungsmethoden (zum Beispiel nach Gradtagszahlen) sinnvoll sein können. Die Zwischenablesung sei aber gesetzlich vorgeschrieben.
(AmG Berlin-Schöneberg, 6 C 68/08)
Modernisierung. Reagiert eine Mieterin auf die Mitteilung ihres Vermieters, dass geplant sei, das ganze Haus mit einer Gas-Zentralheizung auszustatten, nicht innerhalb von zwei Monaten, ob sie dieser Modernisierungsmaßnahme zustimmt, so darf der Vermieter auf Zustimmung klagen. Unabhängig davon, ob sie schließlich mit der Neuerung einverstanden ist, hat sie die Kosten für das Verfahren zu tragen. Der Vermieter hatte ein "Recht auf Reaktion".
(KG Berlin, 8 U 77/09)
Fernwärme. Stellt ein Vermieter die Heizung in seinen Wohnungen von Kohle auf Fernwärme um und sollen die dadurch anfallenden Kosten künftig unmittelbar zwischen dem Lieferanten und den Mietern abgerechnet werden, so kann sich ein Mieter dagegen nicht dadurch sperren, dass er die Liefervereinbarung nicht unterschreibt und die Rechnungen nicht bezahlt, aber dennoch die Fernwärme in Anspruch nimmt. (Sein Argument: Allein der Vermieter sei sein Vertragspartner.) Der Bundesgerichtshof konnte dieser Logik nicht folgen: Durch die Annahme der Leistungen sei der Vertrag mit dem Energieversorger zustande gekommen – auch ohne Unterschrift.
(BGH, VIII ZR 235/08)
Dringende Kontrolle. In einem neuen Mietvertrag war der Vermerk angebracht, dass die Heizung "dringend kontrolliert" werden müsse. Nach einer Zeit des Abwartens nahmen die Mieter das Heft selbst in die Hand und ließen die Heizung auf Kosten des Vermieters reparieren. Zu Unrecht. Die Mieter hätten ihren Vermieter "vor der Beseitigung der von ihnen behaupteten Mängel durch Mahnung in Verzug setzen müssen". Erst wenn das nicht gefruchtet hätte, wären sie berechtigt gewesen, selbst zur Tat zu schreiten. Allenfalls eine Kontrolle der Heizung sei ohne Absprache mit dem (zweifellos säumigen) Vermieter gerechtfertigt gewesen.
(BGH, VIII ZR 222/06)
Heizungsersatz. Ein Vermieter ersetzte die vorhandene Gas-Etagenheizung durch den Anschluss seines Hauses an das – aus Kraft-Wärme-Koppelung gespeiste – Fernwärmenetz. Ein Mieter wehrte sich dagegen, per Mieterhöhung an den Kosten der Modernisierungsmaßnahme beteiligt zu werden. Schließlich hatte sie für ihn keine Ersparnis bei den Energiekosten gebracht. Das ist aus Sicht des Bundesgerichtshofs jedoch so lange unerheblich, wie ein Mieter durch eine Erneuerung keine "unzumutbare finanzielle Härte" hinnehmen müsse. Steigt der Wohnwert durch die neue Art der Versorgung, so sei die Erhöhung, die im Rahmen der örtlichen Vergleichsmiete liegen muss, nicht zu beanstanden. Es handele sich auch dann um eine Modernisierungsmaßnahme, wenn das neue Heizsystem zwar nicht den "Endenergieverbrauch" im einzelnen Haushalt senke, jedoch Rohstoffe wie Kohle, Gas oder Öl einspare.
(BGH, VIII ZR 275/07)
Ölheizung. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Kosten, die einem Wohnungseigentümer für das Leasing einer Ölheizungsanlage entstehen, nicht als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden dürfen. Zwar entstehen diese Kosten dauernd (was eigentlich für die Eingruppierung in den Posten "Betriebskosten" spricht). Allerdings dürfen unter der Position "Heizung" nur Kosten enthalten sein, die "abschließend" in der sogenannten Heizkostenverordnung geregelt sind. Und dazu zählen solche Leasinggebühren deshalb nicht, weil sie an die Stelle des Aufwandes treten, der für den Kauf der Anlage fällig geworden wäre (und ebenfalls nicht zu den Betriebskosten zählen würde). (BGH, VIII ZR 92/08)
LiteraturLiteratur zum Thema: Heizkosten und kalte Nebenkosten: Die zweite Miete (ISBN 978-3-933091-80-2). Herausgegeben vom Deutschen Mieterbund. Zu haben bei den örtlichen Mietervereinen (6 Euro) oder über info@mieterbund.de (+ Versandkosten). |
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