Apotheke und Krankenhaus

Betriebsräume in angemessener Nähe

Es wird damit gerechnet, dass das Bundesgesundheitsministerium im Sommer den Entwurf einer neuen Apothekenbetriebsordnung vorlegen wird. Gefordert wird, dass damit auch die Grundlage gelegt wird, dass heimversorgende Apotheken wie klinikversorgende in Betriebsräumen praktizieren dürfen, auch wenn diese keine Raumeinheit mit der Apotheke bilden.

Der BVKA wiederholt einen dem Ministerium bereits seit geraumer Zeit vorliegenden Vorschlag: Wie bereits für die Krankenhausversorgung muss es auch für die Heimversorgung gestattet sein, diese in weiteren Räumen der Apotheke zu praktizieren, die nicht dem strikten Prinzip der Raumeinheit unterliegen. Es muss ausreichend sein, dass diese Räume, wie für die Krankenhausversorgung vorgesehen, in angemessener Nähe der Apotheke angesiedelt sein können. Diese Regelung ist unter dem Aspekt einer inzwischen immer aufwendiger werdenden Verblisterung sachlich geboten und auch unter dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes unabweisbar. Den Hinweis einer Ministerialbeamtin, wenn die Apothekenbetriebsräume für eine Heimversorgung nicht ausreichten, müsse man sich eben größere Betriebsräume suchen oder sich eine geeignete Filialapotheke zulegen, hält der BVKA für rechtlich irrelevant und praktisch unzumutbar.

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