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Apotheke und Krankenhaus
BVKA prangert Regierung von Oberbayern an
Das Urteil des EuGH vom 11. September 2008, mit dem die Vorschriften des Apothekengesetzes über die Krankenhausversorgung bestätigt wurden, ist möglicherweise bei den Aufsichtsbehörden schon wieder in Vergessenheit geraten. Immerhin hat das Gericht das Prinzip der "Versorgung aus einer Hand" und den Grundsatz der "Nähe von Apotheke und zu versorgendem Krankenhaus" als unverzichtbare Kriterien einer ordnungsgemäßen Versorgung uneingeschränkt bestätigt.
Der BVKA hat in der Folgezeit die Obersten Gesundheitsbehörden der Länder angeschrieben und ausdrücklich eingefordert, dass das unverändert weitergeltende Prinzip der Nähe, das in der früheren Fassung von § 14 ApoG durch das sogenannte Kreisprinzip verankert war, aus Gründen der Versorgungssicherheit bei der Genehmigung von Versorgungsverträgen eng auszulegen und strikt einzuhalten ist.
Mit großem Bedauern muss der BVKA registrieren, dass nach seinen Informationen zumindest in Einzelfällen zuständige Behörden eben diesen Aspekt von § 14 ApoG, aus welchen Gründen auch immer, nicht ausreichend beachten und Krankenhäusern die Genehmigung eines Versorgungsvertrages erteilen, obwohl die Versorgungsapotheke zum Beispiel ca. 185 km entfernt liegt.
Ein Mitglied des Verbandes informierte den Vorstand, dass die Regierung von Oberbayern einer Regensburger Krankenhausapotheke einen Versorgungsvertrag genehmigt hat, bei dem pro Einzellieferung 370 km zurückzulegen sind. Dieses wiederum hat den Vorstand veranlasst, den Bayerischen Staatsminister für Umwelt und Gesundheit, Dr. Markus Söder, mit Schreiben vom 22. März 2010 um eine Stellungnahme zu bitten.
In rechtlicher Hinsicht wurde Herr Dr. Söder auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11. September 2008, vor allem aber auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster vom 9. Dezember 2008 hingewiesen. Aufgrund der Entfernung und der konkreten Verkehrsverhältnisse in dem vorliegenden Fall ist es schlechterdings ausgeschlossen, dass die Apotheke des Universitätsklinikums Regensburg die Versorgung und die persönliche Beratung für ein Krankenhaus in Bad Tölz bedarfsgerecht und im Notfall unverzüglich wahrnehmen kann.
Gerüchteweise wurde bekannt, die Vertragspartner hätten für Notfälle den Einsatz eines Hubschraubers vereinbart. Sollte tatsächlich eine solche bizarre Regelung bestehen und praktiziert werden, läge nach Auffassung des BVKA eine strafwürdige Verschleuderung staatlicher Gelder oder Zuschüsse vor, die einem öffentlichen Skandal gleichkäme. Im Hinblick auf die Beteiligung einer staatsnahen Klinikapotheke könnte zudem der fatale Eindruck einer nicht begründbaren Begünstigung entstehen.
Der Vorstand des BVKA hat in dem Schreiben an den Herrn Minister gebeten, die Stellungnahme bitte bis zur Mitgliederversammlung in Bad Homburg zukommen zu lassen. Leider ist beim BVKA bisher keine Antwort eingegangen.
Der BVKA spricht sich gegen eine solche Genehmigungspraxis der Behörden nicht etwa aus Rechthaberei oder aus Gründen des Konkurrenzschutzes aus, sondern vielmehr im Interesse einer ordnungsgemäßen Versorgung und zur Verteidigung der Glaubwürdigkeit eines Versorgungssystems, für das gegen die Intentionen des Bundesgesundheitsministeriums und der damaligen Mehrheit im Bundestag, gemeinsam mit ABDA und ADKA, gekämpft wurde.
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