Pharmazeutisches Recht

Verordnungsfähiges Medizinprodukt

Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): Anlage V – verordnungsfähige Medizinprodukte

Vom 20. Mai 2010 (aus BAnz. Nr. 84 vom 10. Juni 2010, Seite 2062)

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 20. Mai 2010 beschlossen, die Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinie) in der Fassung vom 18. Dezember 2008/22. Januar 2009 (BAnz. Nr. 49a vom 31. März 2009), zuletzt geändert am 15. April 2010 (BAnz. S. 1611), wie folgt zu ändern:

I.

Die Anlage V wird unter der Zeile zu der Produktbezeichnung Pädiasalin Inhalationslösung wie folgt ergänzt:

Produktbezeichnung
Medizinisch notwendige Fälle
Befristung der Verordnungsfähigkeit
Paranix® ohne Nissenkamm
Für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr mit Entwicklungsstörungen zur physikalischen Behandlung des Kopfhaares bei Kopflausbefall.
Keine

II.

Die Änderung tritt mit Wirkung vom 20. Mai 2010 in Kraft.

Die tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf der Homepage des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de veröffentlicht.


Berlin, den 20. Mai 2010, Gemeinsamer Bundesausschuss gemäß §91 SGBV, Der Vorsitzende Hess

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