Pharmazeutisches Recht

Mitgliedschaft im Versorgungswerk der AK Nordrhein

Beschluss – Änderungen zur Beendigung und Fortführung der Mitgliedschaft – / Änderung der Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein

Vom 16. Juni 2010


Die Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein vom 9. Juli 2003 (MBl. NRW. 2003 S. 810, SMBl. NRW. 21210), zuletzt geändert durch Beschluss vom 27. Mai 2009 (Pharmazeutische Zeitung, 154. Jahrgang, Ausgabe 32 vom 6. August 2009, S. 105f), wird wie folgt geändert:


§ 17 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

Hinter die Worte "Berufsunfähigkeits- oder Altersrente bezieht" wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.


§ 17 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt neu angefügt:

"mit der Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit."


§ 17 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

Hinter den Text "Beitragspflicht § 23" werden die Worte "und § 24 gelten" eingefügt.


§ 17 Abs. 4 Buchstabe b) wird wie folgt geändert:

Nach den Worten "Fassung besteht" entfallen die nachfolgenden Worte "oder wenn die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfolgt".


§ 39 Abs. 4 wird wie folgt neu angefügt:

"Die Änderungen der Satzung gemäß der gefassten Beschlüsse in der Sitzung der Kammerversammlung vom 16. Juni 2010 treten am Tage nach der Veröffentlichung in der Pharmazeutischen Zeitung in Kraft."


Genehmigt.
Düsseldorf, den 20. Juli 2010
Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag gez. Karlguth


Die vorstehende Änderung der Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein vom 16. Juni 2010 wird hiermit ausgefertigt wie beschlossen, mit der einzigen redaktionellen Änderung, dass in § 17 Abs. 2 Satz 2 das Wort "gilt" ersatzlos gestrichen wird, und in der Pharmazeutischen Zeitung und in der Deutschen Apotheker Zeitung bekannt gemacht.


Düsseldorf, den 22. Juli 2010
gez. Heinz-Ulrich Erlemann
Vorsitzender des Geschäftsführenden Ausschusses des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein
gez. Lutz Engelen, Präsident der Apothekerkammer Nordrhein

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