Pharmazeutisches Recht

Nachtragssatzung zur Umlage-ordnung der AK Schleswig-Holstein

Nachtragssatzung zur Umlageordnung (Beitragssatzung) der Apothekerkammer Schleswig-Holstein

Vom 07. Dezember 2010

Aufgrund des § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des Heilberufekammergesetzes vom 29. Februar 1996 (GVOBI. Schl.-H. S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. März 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 393), erlässt die Apothekerkammer Schleswig-Holstein nach Beschluss durch die Kammerversammlung der Apothekerkammer in der Sitzung am 17. November 2010 mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde folgende Satzung:

§ 1

Gemäß § 3 Abs. 1 der Umlageordnung (Beitragssatzung) der Apothekerkammer Schleswig-Holstein vom 12. Januar 1994 (Amtsbl. Schl.-H./AAz. 1994 S. 17) wird für das Rechnungsjahr 2011 die Grundumlage auf € 192,00

die Betriebsumlage auf € 1.656,00 festgesetzt.

Ein Apothekenleiter kann auf Antrag von der Betriebsumlage freigestellt werden, und zwar

1. wenn er mit seiner Apotheke einen Jahresumsatz von € 400.000,- nicht erreicht, um 2/3,

2. wenn er einen Jahresumsatz von € 500.000,- nicht erreicht, um 1/2 und

3. wenn er einen Jahresumsatz von € 600.000,- nicht erreicht, um 1/3.

Wird eine Apotheke im Laufe des Jahres übernommen oder eröffnet, so wird der erzielte Umsatz hochgerechnet.

Für das Antragsverfahren gilt § 3 der Umlageordnung (Beitragssatzung).

§ 2

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2011 in Kraft.

Kiel, den 17. November 2010 Apothekerkammer Schleswig-Holstein (Ehmen), Präsident (Dr. Borchert-Bremer), Vizepräsidentin


Genehmigt aufgrund des § 21 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 77 Abs. 1 Satz 2 des Heilberufekammergesetzes.

Kiel, den 24. November 2010 Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit des Landes Schleswig-Holstein Dr. Klaus Riehl


Die vorstehende, genehmigte Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Kiel, den 07. Dezember 2010 Apothekerkammer Schleswig-Holstein (Ehmen), Präsident (Dr. Borchert-Bremer), Vizepräsidentin

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