- DAZ.online
- DAZ / AZ
- DAZ 50/2010
- Bundesregierung besteht ...
DAZ aktuell
Bundesregierung besteht auf Sondergenehmigungen
In ihrer Anfrage erkundigt sich die Linksfraktion zu den Plänen der Bundesregierung hinsichtlich der Legalisierung von Cannabis-Medikamenten zur Therapie von schweren Erkrankungen. In ihrer Antwort schreibt die Regierung, sie werde die betäubungsmittelrechtlichen Voraussetzungen für die Zulassungs- und Verschreibungsfähigkeit cannabishaltiger Fertigarzneimittel schaffen. Hierzu sei eine differenzierte Umstufung der Position Cannabis in den Anlagen des BtMG geplant – ein entsprechender Referentenentwurf liegt bereits vor. Durch die Umstufung werde – neben den auf Rezepturbasis und im Wege des Einzelimports nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) sowie im Rahmen von Ausnahmeerlaubnissen nach dem BtMG rechtlich zulässigen Anwendungen – eine weitere Therapieoption eröffnet, so die Regierung.
Gegenwärtig sind Dronabinol und Nabilon nach Anlage III des BtMG verkehrs- und verschreibungsfähig. Die Fertigarzneimittel Marinol® und Nabilon® können im Wege des Einzelimportes unter den Voraussetzungen des § 73 Absatz 3 AMG von einer Apotheke auf vorliegende Bestellung einzelner Personen und gegen Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Verschreibung in geringen Mengen nach Deutschland verbracht und abgegeben werden.
Ausnahmeerlaubnis für bislang 154 Patienten
Im Rahmen der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 3 Absatz 2 BtMG sind auf Antrag Anwendungen von Cannabisextrakten und Cannabisblüten möglich. Der Antwort zufolge haben in den vergangenen fünf Jahren 154 Patienten eine Ausnahmeerlaubnis zum Erwerb von Cannabis zur Anwendung im Rahmen einer medizinisch betreuten und begleiteten Selbsttherapie beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) beantragt. Wie aus der Antwort der Bundesregierung hervorgeht, erhielten 54 Antragsteller eine solche Erlaubnis, 34 davon für den Erwerb von Cannabis-Blüten, 22 für den Erwerb von Cannabis-Extrakt und zwei für beides. Laut Regierung liegen diesen Erlaubnissen vor allem chronische Schmerzen und schmerzhafte Spastiken bei Multipler Sklerose als ärztliche Diagnosen zugrunde.
Therapie im öffentlichen Interesse
Geschaffen wurde die Ausnahmeregelung aufgrund eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2005 (BVerwG 3 C 17.04). Dieses hatte entschieden, dass eine Erlaubnis nach § 3 Absatz 2 BtMG auch dann gerechtfertigt sei, wenn sie zum Zweck der individuellen Selbstmedikation beantragt wird. Denn dann liege die individuelle Therapie nicht nur im Interesse des Antragstellers, sondern auch im öffentlichen Interesse.
Auch künftig kein Eigenanbau
Pläne, die Möglichkeit der legalen Cannabisanwendung zu medizinischen Zwecken im Rahmen von Rezepturen, Eigenanbau oder anderen Anwendungsarten außerhalb von Fertigarzneimitteln und ohne Erteilung von Sondergenehmigungen zuzulassen, hat die Bundesregierung nicht. Aus ihrer Sicht ist beim Eigenanbau die gebotene Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs nicht gewährleistet. Insbesondere sei "keine effektive Kontrolle über den tatsächlichen Umfang des Anbaus und der Lagerbestände sowie über eventuelle Abzweigungen etwa mit dem Ziel der Abgabe an Dritte oder des Handeltreibens mit Dritten möglich". Zudem sei der Eigenanbau auch nicht zur Sicherstellung der medizinischen Eigenversorgung geeignet.
0 Kommentare
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.