Gesundheitspolitik

Künftig BtM-Notfallvorräte in Hospizen

Änderung der BtM-Verschreibungsverordnung; Neue Regeln für cannabishaltige Arzneien

Berlin (ks). Die Bundesregierung hat am 2. März eine Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung beschlossen. Diese sieht zum einen vor, das generelle Verkehrsverbot von Cannabis aufzuheben und Cannabis zu medizinischen Zwecken zuzulassen. Zudem soll es der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung und Hospizen künfig möglich sein, einen Notfallvorrat an Betäubungsmitteln bereitzuhalten.


Um cannabishaltige Fertigarzneimittel zulassen und an Patienten verschreiben zu können, soll die Position "Cannabis" in den Anlagen I bis III des Betäubungsmittelgesetzes geändert werden. Mit dieser Regelung werde dafür gesorgt, dass in Deutschland solche Arzneimittel hergestellt und nach entsprechender klinischer Prüfung und Zulassung als weitere Therapieoption auf BtM-Rezept verschrieben werden können, heißt es in der Begründung des Verordnungsentwurfs. In Großbritannien und Spanien ist bereits ein Arzneimittel mit Cannabis-Extrakt zur Behandlung von Spastiken bei Patienten mit multipler Sklerose zugelassen. Was den Handel und Besitz von Cannabis betrifft, bleibt die Rechtslage unverändert.

Im Übrigen ist die Novellierung der Verordnung insbesondere für die Palliativversorgung von Bedeutung. Der zuständige Berichterstatter der FDP-Bundestagsfraktion, Michael Kauch, sieht nunmehr "wichtige Weichen im Betäubungsmittelrecht gestellt, um die Versorgung schwerstkranker Patienten am Lebensende zu verbessern". Dadurch, dass Hospize und Einrichtungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) künftig einen Vorrat an Betäubungsmitteln für den unvorhersehbaren, dringenden und kurzfristigen Bedarf (Notfallvorrat) parat halten dürfen, gebe es keine Zeitverzögerung mehr, wenn Sterbende und Schwerstkranke unmittelbar mit diesen Mitteln versorgt werden müssten. Bisher bedarf es für jeden Fall der gesonderten Verschreibung durch einen qualifizierten Arzt – auch dann, wenn es sich lediglich um eine Neuverschreibung handelte, weil der verordnete Vorrat aufgebraucht war. "Dies führt insbesondere in den Nachtstunden und am Wochenende zu Verzögerungen und nicht hinnehmbaren Leiden der Patienten", so Kauch. Für Hospize bedeute die neue Regelung eine enorme Erleichterung in ihrem Alltag, für die Patienten eine schnelle und kompetente Hilfe.

Hospizstiftung: Patienten in Heimen benachteiligt

Für den Vorstand der Patientenschutzorganisation Deutsche Hospiz Stiftung, Eugen Brysch, greift die Änderung jedoch zu kurz. Zwar sei zu begrüßen, dass den 23.000 Patienten in den 165 bestehenden Hospizen künftig ein patientenunabhängiger Schmerzmittelvorrat zur Verfügung stehen soll. Für die 700.000 Patienten in rund 11.000 Pflegeheimen fehle aber eine gleichlautende Regelung. Brysch: "Schwerstkranke brauchen sowohl in den Pflegeheimen als auch in Hospizen gleiche Verhältnisse. Es darf bei der Schmerztherapie keine Zweiklassengesellschaft geben."

Die beabsichtigte Änderung der Verordnung sieht überdies vor, die bereits bestehenden Vorschriften für die Weiterverwendung von Betäubungsmitteln, die nach dem Tod eines Patienten übrig geblieben sind, auf die SAPV auszuweiten. Zudem dürfen nicht verwendete Betäubungsmittel auch in den Notfallvorrat überführt werden.

Die Verordnung tritt in Kraft, sobald der Bundesrat zugestimmt hat.



AZ 2011, Nr. 10, S. 8

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