Recht

Was bei Kostenvoranschlägen zu beachten ist

Nur "Verbindliches" schützt vor Überraschungen

(bü). Wird die Reparatur eines Fahrzeugs, einer Waschmaschine oder eines Videogerätes teurer als zunächst von der Werkstatt veranschlagt, so ist das in jedem Fall ärgerlich. Gründe für den höheren Preis sind in der Regel zusätzliche Arbeiten. Fragt sich, ob der Kunde dies stets hinnehmen muss.

Denn zum einen kann es sich um Zusatzaufwand für die Werkstatt handeln, der nicht in Auftrag gegeben war. Zum anderen kann es sein, dass wider Erwarten ein höherer Aufwand an Material und/oder Arbeitszeit erforderlich wurde. Inwieweit ist die Werkstatt im einen wie dem anderen Fall an ihren Kostenvoranschlag gebunden?

Es versteht sich, dass "nicht bestellte" Arbeit nicht bezahlt werden muss – wenn auch dieser Fall selten vorkommen wird; denn eine "Begründung" für zusätzliche Arbeiten wird sich (fast) immer finden lassen. Bei einer objektiv notwendigen Erweiterung des Arbeitsauftrags hat es der Kunde schon schwerer, wenn er nicht mehr als anfangs vereinbart bezahlen will.

Dazu gehört zunächst, dass er einen "verbindlichen" Kostenvoranschlag vereinbart, sich also nicht nur auf eine mündliche Zusage zum Beispiel des Werkstattleiters oder des Kundenservices eingelassen hat. Ein solcher Kostenvoranschlag ist für den Händler bindend. Das bedeutet: Wird aufgrund eines solchen Kostenvoranschlags ein Auftrag erteilt, so darf der darin angegebene Preis nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.

Die Frage, in welcher Höhe die veranschlagten Kosten ohne vorherige Zustimmung überschritten werden dürfen, kann sich also nur für den "unverbindlichen" Kostenvoranschlag stellen. Zum Beispiel für die Angabe, die Reparatur werde "circa 500 Euro" kosten. Dann kann der geschätzte Preis um etwa 15 bis 20 Prozent überschritten werden – wenn dafür eine plausible Begründung (also nicht nur ein Rechenfehler) angegeben wird. Wie viel bei Streit vom Richter anerkannt wird, hängt vom Einzelfall ab.

Das Gesetz hilft bei Überschreitung kaum weiter

Die Waffen des Gesetzes gegen eine zum Beispiel 30 Prozent betragende Kostenerhöhung erweisen sich in der Praxis allerdings als stumpf. Selbst wenn die Werkstatt ihrer Pflicht nachkommt, bei einer zu erwartenden Überschreitung des Kostenvoranschlags den Kunden unverzüglich zu informieren, so wird ihm sein verbrieftes Recht im Regelfall nicht viel helfen. Wer möchte schon ein halb repariertes Auto abholen und dafür auch noch die (anteilige) Vergütung bezahlen? Auch wird man nur in seltenen Fällen eine andere Werkstatt finden, von der man weiß, dass sie die noch durchzuführenden Arbeiten zu einem günstigeren Preis erledigt. Letztlich nutzt das Kündigungsrecht also nur, wenn angesichts der zu erwartenden höheren Kosten von der Reparatur überhaupt abgesehen werden soll.

Informiert die Werkstatt jedoch nicht über das unerwartete Kostenplus, wird der Kunde also von einer wesentlich höheren Rechnung überrascht, so hat er zwar einen Schadenersatzanspruch. Der setzt jedoch den Nachweis voraus, dass er – wäre er rechtzeitig über die Zusatzkosten in Kenntnis gesetzt worden – anders entschieden hätte. Maßgebend ist eben, dass bei einem unverbindlichen Kostenvoranschlag kein Rechtsanspruch darauf besteht, die in Auftrag gegebenen Reparaturarbeiten zum veranschlagten Preis (zuzüglich 15 bis 20% Überschreitung) ausgeführt zu erhalten.

Fazit: Nur ein "verbindlicher" Kostenvoranschlag, bei dem die Werkstatt die Preisansätze garantiert, schützt vor Überraschungen. Überschreitungen eines "unverbindlichen" Voranschlags wird man hingegen im Regelfall – wenn auch zähneknirschend – hinnehmen müssen.



AZ 2011, Nr. 10, S. 7

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