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Gesundheitspolitik
Kein Urteil zum Apothekenabschlag
Der Richter am Sozialgericht, Gunter Rudnik, hätte letzte Woche sicherlich gern das Urteil im Verfahren des GKV-Spitzenverbandes gegen die Schiedsstelle für Arzneimittelversorgung und -abrechnung gesprochen. Auch in der Vorab-Pressemeldung des Gerichts war man von einem Urteilsspruch am selben Tage ausgegangen. Doch es kam anders. In der gut eineinhalbstündigen mündlichen Verhandlung – unterbrochen durch eine halbstündige Pause – zeigte sich, dass der Richter seine Zweifel an der Art und Weise hat, wie der Schiedsstellen-Vorsitzende Rainer Daubenbüchel den Apothekenabschlag von 1,75 Euro errechnet hat. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) hatte im Mai 2010 im Eilverfahren noch ausgeführt, dass die Klage im Hauptsacheverfahren kaum Erfolgsaussichten haben dürfte und den Schiedsspruch daher für vorläufig vollstreckbar erklärt. Dies scheint nach dem Gang der Verhandlung im Berliner Sozialgericht allerdings nicht mehr so sicher. Allerdings hatte das Sozialgericht auch schon im Eilverfahren erstinstanzlich anders entschieden als das LSG.
Der Vorsitzende Richter hatte sich gründlich in die Materie und die umfangreichen Akten eingearbeitet. In seinem einleitenden Sachvortrag legte er zunächst die Historie des 2004 eingeführten Apothekenabschlags dar. Sodann führte er aus, welche Berechnungen dem Schiedsspruch zugrunde lagen. So begründete der Vorsitzende der Schiedsstelle die Reduzierung des Apothekenabschlags um 55 Cent mit der Entwicklung der Personal- und Sachkosten in Apotheken. Kurz gefasst hat Daubenbüchel errechnet, dass infolge des erhöhten Beratungsbedarfs in den Apotheken (Stichworte: Aut idem, Rabattverträge) 3154 neue Vollzeitstellen geschaffen wurden – umgelegt auf die einzelne Arzneimittelpackung seien dies zusätzliche Aufwendungen von 23 Cent. Berücksichtigt wurden zudem Tariferhöhungen, die pro Packung weitere 19 Cent ausmachten sowie höhere Sachkosten, die mit 13 Cent pro Packung zu Buche schlugen. Gegen diesen Schiedsspruch richtet sich die Klage des GKV-Spitzenverbandes; die Klägerin begehrt seine Aufhebung und eine neue Entscheidung der Schiedsstelle unter Berücksichtigung der Auffassung des Gerichts. Zudem erhebt sie in einem weiteren Antrag Klage auf Feststellung, dass der im Schiedsspruch für 2009 festgesetzte Wert bei der Berechnung des Abschlags für 2010 nicht zugrunde zu legen sei.
GKV-Spitzenverband bringt Packungszahlen ins Spiel
In die mündliche Verhandlung schickte der GKV-Spitzenverband gleich drei Vertreter. Diese schossen scharf gegen die Berechnungen: Von einer verfassungswidrigen Doppelberücksichtigung des Personalaufwandes war die Rede, da dieser schon im Apothekenzuschlag von 8,10 Euro "voll abgebildet" sei. Zudem von Ungleichbehandlung, weil es auch Kassen gebe, die keine Rabattverträge geschlossen hatten. Mit der "enormen" Absenkung um 55 Cent habe die Schiedsstelle überdies ihren Gestaltungsspielraum überschritten. Zudem wies die GKV-Vertreterin darauf hin, dass im fraglichen Zeitraum von April 2007 bis Ende 2008 die Zahl der zulasten der Kassen abgegebenen Packungen stark gestiegen sei – sie sprach von 30 Millionen Packungen mehr, der Richter von 5,7% zusätzlich. Von diesen zusätzlichen Packungen hätten bereits 2840 der von Daubenbüchel berechneten zusätzlichen 3145 Vollzeitstellen finanziert werden können. Damit reduziere sich der zusätzliche finanzielle Aufwand für diese Stellen von 23 auf zwei Cent – so man überhaupt dieser Berechnungsweise folgen wolle. Hinzu käme ein weiterer Anstieg der Apothekenvergütung um 7 Cent pro Packung über den 3-prozentigen Aufschlag – die zweite Honorarkomponente. Die Erhöhung der Vergütung sei damit bereits auf anderer Ebene erfolgt – eine Doppelerhöhung dürfe es aber nicht geben, so die GKV-Vertreterin. Der Schiedsstelle hielt sie vor, in ihren Berechnungen nur die packungsbezogene Vergütung zu betrachten, nicht aber die von § 130 Abs. 1 SGB V geforderte "Summe der Vergütung", dies sei ein "gravierender Fehler".
SG: "Volles Prüfrecht" über tatsächliche Grundlagen
Dass auch das Gericht seine Zweifel an den Berechnungen der Schiedsstelle hat – wurde in der ersten guten Stunde der Verhandlung deutlich. So sei die steigende Packungszahl "offensichtlich" gewesen, in der Entscheidung der Schiedsstelle aber unerwähnt geblieben. Der Vorsitzende Richter räumte ein, dass der Spruch einer Schiedsstelle nur bedingt gerichtlich überprüfbar ist – hinsichtlich der tatsächlichen Grundlagen bestehe aber ein "volles Prüfrecht". So sei bei der Festsetzung des Apothekenabschlags die gesetzliche Vorgabe zu beachten, dass die Summe der Vergütungen der Apotheken leistungsgerecht sein müsse – und zwar "unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Leistungen und der Kosten der Apotheken bei wirtschaftlicher Betriebsführung". Dabei komme es auch darauf an, in welchem Maße die gestiegenen Personal- und Sachkosten durch gleichzeitige Umsatzsteigerungen aufgefangen worden seien – man müsse sich die Veränderungen "konsequent" ansehen, so Rudnik. Bei seinen eigenen Berechnungen sei er zu dem Ergebnis gekommen, dass die Apotheken von April 2007 bis Ende Dezember 2008 ihre Umsätze um etwas über 6 Prozent hätten steigern können. Stelle man dem die Berechnungen der Schiedsstelle zu den zusätzlichen Kosten gegenüber, so seien diese immer noch geringer als die Umsatzzuwächse. Man müsse sich fragen, ob eine Absenkung erfolgen könne, wenn die Umsätze stärker steigen als die Kosten und inwieweit dies "noch leistungsgerecht" sei, sagte der Richter.
Daubenbüchel erbat sich angesichts der Vielzahl frisch vorgelegter Zahlen – erst einen Tag vor der Verhandlung war der Schriftsatz der Klägerin zu den gestiegenen Packungszahlen bei Gericht eingegangen – eine Unterbrechung der Verhandlung. Nach einer halben Stunde auf den Fluren des Sozialgerichts ging es dann weiter: Daubenbüchel blieb bei seinem Antrag auf Klageabweisung und begehrte zudem einen Schriftsatznachlass von drei Wochen. Diese Zeit sei nötig, um dezidiert auf die neuen Argumente der Klägerinnenseite reagieren zu können. Die Klägerin wiederum machte deutlich, dass auch sie dann noch Gelegenheit zur Erwiderung haben wolle. Der Richter ließ sich darauf ein, schlug aber vor, dass er dann ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden wolle. Damit ist nicht vor Ende April mit einer Entscheidung zu rechnen.
Die Anregung des Richters, zugunsten einer rascheren endgültigen Entscheidung eine Sprungrevision zuzulassen – also die Berufungsinstanz auszulassen und gleich das Bundessozialgericht anzurufen – fand weder beim Beklagten noch bei den beigeladenen Vertretern des DAV Zustimmung. Hier spielt man auf Zeit. Und auf eine weitere Tatsacheninstanz werde die Schiedsstelle nicht verzichten, betonte Daubenbüchel. So wird es wohl noch Jahre dauern, bis die Apotheken sicher wissen, ob sie wegen des Apothekenabschlags 2009 im Nachhinein zu Rückzahlungen an die GKV verpflichtet werden.
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