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- AZ 11/2011
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Gesundheitspolitik
Rx-Boni-Streit: Klarheit erst im Spätherbst
Gilt das deutsche Preisrecht auch für ausländische Versandapotheken, die an Kunden in Deutschland liefern? Diese Frage beurteilen der Bundesgerichtshof (BGH) und das Bundessozialgericht (BSG) unterschiedlich: Das BSG hatte in einem Verfahren um die Frage, ob DocMorris Herstellerrabatte zustehen, die Anwendbarkeit der Arzneimittelpreisverordnung auf ausländische Versandapotheken für nicht statthaft erklärt. Der BGH wolle dagegen die Europa Apotheek Venlo den inländischen Preisregeln unterwerfen – hier ging es um die Zulässigkeit von Boni auf rezeptpflichtige Arzneien. Daher rief der BGH im vergangenen September den Gemeinsamen Senat der obersten deutschen Gerichte an – dieser muss nun eine Stellungnahme erarbeiten. Dazu wurde jetzt der stellvertretende Vorsitzende des Ersten Zivilsenates am BGH, Prof. Dr. Wolfgang Büscher, zum Berichterstatter des Gemeinsamen Senates bestellt. Bis Ende Mai soll Büscher eine juristische Bewertung zum Rx-Boni-Streit vorlegen. Diese Bewertung geht dann zur Stellungnahme an den vom BSG noch zu benennenden Mitberichterstatter.
Nach dem Votum des Berichterstatters und der Stellungnahme des Mitberichterstatters muss der Gemeinsame Senat versuchen, eine einheitliche Bewertung zu treffen. Diese dient wiederum dem Ersten Senat des BGH als "Rechtshilfe" für seine endgültige Entscheidung – an das Votum des Gemeinsamen Senates gebunden ist er jedoch nicht.
Das komplizierte Verfahren ist notwendig, weil im Sinne der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Deutschland zwei oberste Gerichte in derselben Rechtsfrage nicht zu unterschiedlichen Urteilen kommen dürfen. Der Gemeinsame Senat setzt sich zusammen aus den fünf Präsidenten der obersten Gerichte: Das sind neben dem BGH und dem BSG das Bundesverwaltungsgericht, das Bundesarbeitsgericht und der Bundesfinanzhof.
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