Recht

Bei 1,96 "Promille" muss auch der "Fahrradführerschein" abgegeben werden

(bü). Wird ein Radfahrer dabei ertappt, dass er mit 1,96 Promille Alkohol im Blut am Straßenverkehr teilnimmt, so hat die Verkehrsbehörde das Recht, ihn zu einer medizinisch-psychologischen Untersuchung aufzufordern. Legt er ein entsprechendes Gutachten nicht vor, so ist ihm sowohl der Führerschein für sein Kraftfahrzeug zu entziehen und darf zusätzlich ein Verbot ausgesprochen werden, mit dem Fahrrad öffentliche Straßen zu benutzen. Begründung: Die von einem betrunkenen Radler ausgehende Gefahr sei keinesfalls geringer als bei einem Kraftfahrer einzuschätzen.


(VwG München, 6b K 586/10)



AZ 2011, Nr. 21, S. 7

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