Gesundheitspolitik

ADKA widerspricht OVG-Urteil zur Krankenhausversorgung

ADKA-Präsidentin: Eklatante Missachtung der Rechtslage

Berlin (az/adka). Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen, nach dem die Krankenhausversorgung über eine Distanz von mehr als 200 km genehmigt werden soll, hat beim Bundesverband Deutscher Krankenhausapotheker (ADKA) heftigen Widerspruch ausgelöst: "Dieses Fehlurteil kann und darf keinen Bestand haben", sagte ADKA-Präsidentin Prof. Dr. Irene Krämer.

ADKA-Geschäftsführer Klaus Tönne sieht sich zurückversetzt in die 70er Jahre des vergangenen Jahrhunderts. Damals war der erklärte Wille des Gesetzgebers, die Belieferung durch Versandapotheken an Krankenhäuser quer durch die Republik zu unterbinden und durch eine ortsnahe, beratungsintensive Versorgung durch Apotheken zu ersetzen. "Diese große Reform des § 14 Apothekengesetz hat sich über die letzten Jahrzehnte bewährt", so Tönne. Er verweist darauf, dass selbst die Europäische Kommission es nicht schaffte, dieses Prinzip aufzuheben – der EuGH hatte ihr einen Strich durch die Rechnung gemacht.

Krämer legte dem betroffenen Landkreis die Revision beim Bundesverwaltungsgericht "dringend nahe". Sollte das Urteil rechtskräftig werden, sei die ordnungsgemäße und von der Politik gewollte orts- und zeitnahe Arzneimittelversorgung der Krankenhauspatienten akut gefährdet. "Wir sehen hierin eine eklatante Missachtung der gültigen Rechtslage und aller Richtlinien, die zur Arzneimittelversorgung von Krankenhauspatienten existieren", so Krämer. Darin sei man sich einig mit der Bundesapothekerkammer und den Aufsichtsbehörden. Deutsche Krankenhauspatienten seien hinsichtlich der Arzneimittelversorgung ohnehin schlechter gestellt als Patienten in anderen europäischen Ländern und würden damit noch stärker benachteiligt, gibt die ADKA-Präsidentin zu bedenken.

Das Oberverwaltungsgericht in Münster hatte am 19. Mai 2011 entschieden, dass die Nähe zwischen Apotheke und Klinik nicht allein entscheidend ist, wenn etwa für Vorräte auf den Stationen und ein Notfalldepot gesorgt ist (siehe AZ 2011, Nr. 24, S. 3).



AZ 2011, Nr. 25, S. 2

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