Gesundheitspolitik

VZA beklagt Wettbewerbsverzerrung

Krankenhausapotheken durch FG-Urteil einseitig bevorzugt

Berlin (az). Eine Wettbewerbsverzerrung ersten Ranges zulasten der öffentlichen Apotheken sieht der Verband der Zytostatika herstellenden Apotheker und Apothekerinnen (VZA) in einem Urteil des Finanzgerichts Münster. Wenn dessen Entscheidung Bestand habe, Krankenhausapotheken im Gegensatz zu öffentlichen Apotheken bei der Lieferung anwendungsfähiger Zytostatika von der Umsatzsteuer zu befreien, werde das bestehende Konkurrenzverhältnis empfindlich gestört.

"Dagegen werden wir uns mit allen gebotenen Mitteln wehren, wir bestehen auf der steuerlichen Gleichbehandlung", sagte VZA-Präsident Dr. Klaus Peterseim und forderte das unterlegene Finanzamt wegen der generellen Bedeutung dieser Rechtsfrage zur Revision beim Bundesfinanzhof auf.

Das Finanzgericht (Urteil vom 12. Mai 2011, Az. 5 K 435 09/U) hatte die Auffassung vertreten, dass die Abgabe der von Krankenhausapotheken hergestellten und bei der ambulanten Versorgung von Krebspatienten der Klinik eingesetzten Zytostatika nicht der Umsatzsteuer unterliege, da es sich um einen eng mit dem Krankenhausbetrieb verbundenen Umsatz handele. Nach VZA-Auffassung werde dadurch aber der Versorgungsauftrag der öffentlichen Apotheken in der ambulanten Krebstherapie missachtet und der Wettbewerb ausgeschaltet. "Das ist sachlich völlig unangemessen und rechtlich nicht nachvollziehbar", so Peterseim.

Entgegen der Annahme des Finanzgerichts Münster, gehe es der Klinik bei der ambulanten Zytostatika-Abgabe um eine wesentliche Verbesserung ihrer Einnahmen auf einem Gebiet, wo sie in unmittelbarem Wettbewerb mit öffentlichen Zytostatika-Apotheken stehe. In Deutschland gibt es etwa 400 Zytostatika herstellende Apotheken. Der Gesetzgeber habe sich bei der letzten Änderung des Arzneimittelgesetzes entgegen dem erstinstanzlichen Urteil ausdrücklich zugunsten des Wettbewerbs und gleicher Bedingungen für Krankenhausapotheken und Zytostatika herstellende öffentliche Apotheken ausgesprochen.



AZ 2011, Nr. 30-31, S. 8

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