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Gesundheitspolitik
Streit um Großhandelsrabatte 2012
Stattdessen hat das BMG jetzt erstmals offiziell seine Rechtsauffassung in einem Schreiben dargelegt. Danach dürfen nur vom variablen 3,15-prozentigen Margenanteil Rabatte an die Apotheken gewährt werden. Für den 70 Cent-Fixzuschlag gilt laut BMG ein grundsätzliches Rabattverbot – auch für den Direktvertrieb. In einem Schreiben an das Bundeswirtschaftsministerium, an die Verbände der Arzneimittelhersteller, an den GKV-Spitzenverband und Großhändler vom 3. August stellt der zuständige Ministerialrat Ulrich Dietz klar, dass nach Auffassung des BMG auch im Direktvertrieb vom Hersteller an die Apotheke der 70 Cent-Fixzuschlag nicht rabattfähig ist.
Die Vorschriften zum Rabattverbot gelten grundsätzlich für den Großhandel mit Arzneimitteln, heißt es dort. Nach Ansicht des BMG unterliegt danach der 70 Cent-Fixzuschlag im Direktvertrieb dem Rabattverbot. Nach § 4 Abs. 22 des AMG ist unter dem Begriff Großhandel mit Arzneimitteln "jede berufs- und gewerbsmäßige zum Zwecke des Handeltreibens ausgeübte Tätigkeit, die der Beschaffung, der Lagerung, der Abgabe oder Ausfuhr von Arzneimitteln besteht " zu verstehen. Der Großhandelsbegriff des AMG stelle auf die Wahrnehmung der Großhandelsfunktion ab, die grundsätzlich auch insbesondere von pharmazeutischen Unternehmen wahrgenommen werden könne.
Aus Sicht des Großhandels ist damit der Konflikt aber längst nicht ausgeräumt. Denn offenbar sind einige große Arzneimittelhersteller der Auffassung, dass die Arzneimittelpreisverordnung auf den Direktverkauf vom Hersteller keine Anwendung finden kann. Damit gelte das Rabattverbot für den 70 Cent-Fixzuschlag im Direktvertrieb nicht. Nicht jeder Hersteller, der seine Arzneimittel verkaufe, sei deshalb automatisch Großhändler, so die Rechtsauffassung. Außerdem sei der für 2011 geltende Großhandelsabschlag in Höhe von 0,85 Prozent im AMNOG ausdrücklich auf den Direktvertrieb übertragen worden. Eine solche Regelung fehle jedoch für die ab Januar 2012 geltenden Großhandelsmargen.
Eine weitere Gesetzeslücke bestehe, weil für Lieferbeziehungen zwischen Großhändlern die Arzneimittelpreisverordnung nicht gelte. Wie viele Apotheken mit Großhandelserlaubnis existieren, ist nicht bekannt. Experten schätzen deren Zahl auf "mehrere Tausend". Bei der Direktbelieferung von Apotheken mit Großhandelserlaubnis könne das Rabattverbot daher umgangen werden. Erhebliche Wettbewerbsverzerrungen seien die Folge. Der herstellerneutrale Großhandel mit seinem flächendeckenden Versorgungsauftrag habe das Nachsehen.
AZ 2011, Nr. 32-33, S. 1
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