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Gesundheitspolitik
Vitalsana will Grundsatzurteil erstreiten
Das OLG Stuttgart (OLG) hatte im Februar dem Konzept der Schlecker-Apotheke Vitalsana eine Absage erteilt: Die niederländische Versandapotheke darf ihren Apothekenbetrieb in Deutschland ohne die erforderliche Apothekenbetriebserlaubnis nicht unterhalten, urteilten die Richter. Das Verbot gilt selbst dann, wenn sie nur einzelne Arbeitsgänge, die dem pharmazeutischen Bereich unterfallen, in Deutschland durchführen. Zudem darf die Schlecker-Tochter ihre pharmazeutische Beratung nicht nur über eine kostenpflichtige Telefon-Hotline zur Verfügung stellen.
Darüber hinaus waren die OLG-Richter der Auffassung, dass der Endverbraucher durch das gesamte Konzept darüber getäuscht werde, wer sein Vertragspartner sei. Es müsse offen und transparent kommuniziert werden, dass die niederländische Versandapotheke der Vertragspartner sei. Im Übrigen benachteilige es den Endverbraucher unangemessen, wenn als anwendbares Recht ausschließlich niederländisches Recht gelte. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig – das letzte Wort muss jetzt der Bundesgerichtshof sprechen.
Bei der Wettbewerbszentrale ist man nicht überrascht über die Revision. "Es muss höchstrichterlich geklärt werden, welche Apotheken-Arbeit eine ausländische Versandapotheke in Deutschland durchführen lassen darf", sagte die für Apothekenrecht zuständige Juristin der Wettbewerbszentrale, Christiane Köber zur AZ. Mit Unterstützung der bayerischen sowie der baden-württembergischen Apothekerkammer hatte die Wettbewerbszentrale das Verfahren gegen Vitalsana in die Wege geleitet. Sie hatte beanstandet, dass Vitalsana maßgebliche Teile ihrer Geschäftsaktivitäten als Apotheke nicht von den Niederlanden, sondern von Deutschland aus erbringe. So nutzt Vitalsana hierzulande unter anderem ein Call-Center zur Arzneimittelberatung, wickelt Vertragsverhandlungen über eine eigene Niederlassung auf dem Konzerngelände von Schlecker ab und organisiert die Rezept-, Bestell- und Retourenannahme in Deutschland. Dafür ist aus Klägerinnensicht eine deutsche Apothekenbetriebserlaubnis nötig, über die Vitalsana B.V. jedoch nicht verfügt.
AZ 2011, Nr. 32-33, S. 2
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