Recht

Der Arzt darf die Weiterarbeit im Betrieb "verbieten"

(bü). Eine schwangere Frau ist nicht krank im eigentlichen Sinne. Und dennoch kann sie als Arbeitnehmerin schon vor Beginn der offiziellen Schutzfrist vor der Entbindung, also bevor die sechste Woche vor der Niederkunft angebrochen ist, ihre Arbeit im Betrieb niederlegen. Das dann, wenn ihr Arzt für sie ein "Beschäftigungsverbot" ausgesprochen hat.

Das geschieht dann, wenn der Doktor überzeugt davon ist, dass eine Weiterarbeit für die Gesundheit von Mutter und/oder Kind schädlich wäre. Ein solches Verbot kann komplett oder nur für bestimmte Arbeiten in dem Unternehmen ausgesprochen werden. Der Arbeitgeber hat das Arztattest zu respektieren – und das Gehalt weiterzuzahlen. Er bekommt allerdings seinen Aufwand, der ja viele Monate vor der voraussichtlichen Geburt des Kindes einsetzen kann, von der gesetzlichen Krankenkasse, an die er neben seinem üblichen Anteil für die Krankenversicherung seiner Beschäftigten die "U2"-Beiträge abführt, ersetzt verlangen. Dieser Anspruch besteht unabhängig von der in dem Betrieb beschäftigten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, also nicht nur für Kleinbetriebe. Die Aufwendungen für Frauen in einem 400 Euro-Job erstattet die Bundesknappschaft in Essen.

Darf der Arbeitgeber einer Mitarbeiterin, für die ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen wurde, einen anderen Arbeitsplatz zuweisen, auf dem sie nicht oder weniger gefährdet ist? Grundsätzlich ja, wenn dies nach dem Arbeitsvertrag möglich ist. So könnte eine in einem Supermarkt tätige Regalfüllerin, die auch schwere Paletten zu bewegen hat, an der Kasse weniger stark beansprucht sein. Das Gespräch mit der Frau und ihrem Arzt kann Unklarheiten beseitigen.



AZ 2011, Nr. 35, S. 6

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