Recht

Wer sich ständig zu spät krank meldet, kann ganz zu Hause bleiben

(bü). Meldet sich ein Arbeitnehmer bei seinem Vorgesetzten in einem Zeitraum von rund sechs Jahren wiederholt (hier 6 Mal) zu spät krank, so kann er sich zwar gegen eine fristlose, nicht jedoch gegen eine ordentliche Kündigung wehren. Das hat das Hessische Landesarbeitsgericht entschieden. Das gelte jedenfalls dann, wenn er für die Vergehen bereits mehrfach abgemahnt worden ist und er als Vorarbeiter (hier bei einer Dienstleistungsgesellschaft für die Innenreinigung von Flugzeugen) tätig ist – somit also eine gewisse Vorbildfunktion hat. Schließlich müsste es der Arbeitgeber nicht auf Dauer hinnehmen, dass die verspäteten Krankmeldungen immer wieder zu Problemen bei der Erstellung der Dienstpläne führten.


(Hessisches LAG, 12 Sa 522/10)



AZ 2011, Nr. 35, S. 6

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.