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- AZ 43/2011
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Recht
Dauernde Video-Überwachung kostet den Chef 7000 Euro
(bü). Installiert ein Arbeitgeber im Eingangsbereich seines Geschäftes eine Videokamera, die auch den Arbeitsplatz einer Mitarbeiterin erfasst, die bei ihm als kaufmännische Angestellte in Eingangsnähe arbeitet, so verstößt er damit gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmerin. Dies vor allem dann, wenn es möglich ist, die Kamera nur auf den Eingangsbereich auszurichten.
Dass die Kamera nicht ununterbrochen in Betrieb ist, ändert nichts an der "schwerwiegenden und hartnäckigen Verletzung des informationellen Selbstbestimmungsrechts" der Frau. Allein die Unsicherheit darüber, ob die Kamera tatsächlich aufzeichne oder nicht, sei die Mitarbeiterin einem "ständigen Anpassungs- und Überwachungs-grund" ausgesetzt. Das Hessische Landesarbeitsgericht sprach ihr dafür ein Schmerzensgeld in Höhe von 7000 Euro zu (verlangt hatte sie 15.000 Euro). Begründung: "Ohne einen Entschädigungsanspruch blieben Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktionen" – mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde.
(Hessisches LAG, 7 Sa 1586/09)
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