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- AZ 44/2011
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Recht
Ohne Erklärungen darf nicht mit "Durchgestrichenem" geworben werden
(bü). Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Händler nicht mit herabgesetzten Preisen werben dürfen, wenn unklar ist, in welchen Fällen der Normalpreis gilt. Denn bei heruntergesetzten Einführungspreisen müsse ersichtlich sein, wie lange diese gelten und ab wann die durchgestrichenen höheren Preisen verlangt würden, so der BGH. Ohne eine solche Erläuterung sei Werbung mit durchgestrichenen Preisen irreführend und damit verboten. Im konkreten Fall ging es um zwei Teppichhändler, wobei einer in einem Prospekt für seine Teppichkollektion mit Einführungspreisen warb, denen er deutlich höhere durchgestrichene Preise gegenüberstellte. Der Konkurrent sah darin eine Irreführung und einen Verstoß gegen das wettbewerbsrechtliche Transparenzgebot. Das Gericht sah das ebenso.
(BGH, I ZR 81/09)
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