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Recht
Schnee ist etwas Wunderbares – aber …
Welche Versicherungen kommen für daraus resultierende Schäden auf? Für "Wasserstände" in Kellern mit den daraus folgenden Schäden interessieren sich die Hausrat- und Wohngebäudeversicherer nur am Rande. Sie leisten, wenn es sich um Einwirkungen von Leitungswasser handelt. "Überschwemmungsschäden" müssten mit einer Elementarschadenversicherung abgedeckt sein. Sie kann zusätzlich zur Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung abgeschlossen werden. Das Prekäre: Solche Versicherungen haben die meisten Bundesbürger in "hochwassersicheren" Landstrichen nicht in ihrem Policenschrank. Jetzt aber noch schnell eine solche Zusatzversicherung abzuschließen, dürfte allerdings für die aktuelle Situation zu spät sein; denn regelmäßig sehen die Gesellschaften für die Ergänzung zur Hausrat- und/oder Wohngebäudeversicherung eine Wartezeit von 14 Tagen vor.
Und wenn Schmelzwasser in die Wohnung eingedrungen ist? Das könnte ein Fall für die Hausratversicherung sein. Jedoch müsste der Regen durch ein eingedrücktes (Keller- oder Souterrain-)Fenster die Wohnungsbesitzer überrascht haben. Fenster "auf Kipp", die geschmolzenen Schnee geradezu einladen, sich auf Teppichen und Mobiliar breitzumachen, wären (versicherungs-) schädlich. Für diese Fälle gilt wieder, dass die Bedingungen der Hausratversicherer Leistungen normalerweise nur für Schäden durch Leitungswasser vorsehen.
Gilt das auch für die Wohngebäudeversicherung? Ja. Aber Schmelzwasser, das Häuser und Wohnungen heimgesucht hat, richtet üblicherweise keine oder nur sehr geringe Schäden an der Bausubstanz selbst an.
Und wenn ein geparktes Auto durch Schmelzwasser beschädigt wird? Dann könnte das ein Fall für die Vollkaskoversicherung sein.
… und wenn ein Pkw in einer Wasserlache steckengeblieben ist? Dann kommt für einen Schaden ebenfalls die Vollkaskoversicherung auf. Aber: Wem nachgewiesen werden sollte, dass er "sehenden Auges" zum Beispiel eine Unterführung durchfahren wollte, die "Hochwasser" führte (etwa weil sich darin schon gestrandete Pkws befunden haben), für den könnte der Leistungsanspruch reduziert werden.
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