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- AZ 51/2011
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Recht
Beschäftigungsverbot für Schwangere muss konkret beschrieben sein
(bü). Ein Arzt darf einer schwangeren Arbeitnehmerin ein Beschäftigungsverbot aussprechen, wenn er sie und/oder ihr Kind vor gesundheitlich schädlichen Einwirkungen schützen will. Ist die werdende Mutter arbeitslos, so hat sie trotz des ärztlichen Verbots Anspruch auf Arbeitslosengeld I, wenn es sich auf die bisher von ihr zu leistende Arbeit bezieht. Sollte sie überhaupt keine Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt übernehmen dürfen, so besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld I, aber auf Krankengeld ihrer Krankenkasse.
(BSG, B 11 AL 7/11 R)
AZ 2011, Nr. 51-52, S. 5
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