Gesundheitspolitik

LG Tübingen: Skonto auf Privatrezepte unzulässig

Wettbewerbszentrale klagt erfolgreich in der ersten Instanz

Berlin (ks). Von Apotheken beim Arzneimittelkauf gewährte Boni beschäftigen die Gerichte weiterhin – auch nach den Urteilen des Bundesgerichtshofs im letzten Herbst. In einem von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren hat nun das Landgericht Tübingen einem Apotheker untersagt, 3 Prozent Skonto auf Privatrezepte oder Rezeptgebühren zu gewähren sowie hierfür zu werben.

(Urteil des Landgerichts Tübingen vom 14. Februar 2011, Az. 20 O 47/09 – nicht rechtskräftig)

Der Apotheker warb in seinem Kundenmagazin unter der Rubrik "Ihr Plus bei uns" damit, dass er zusätzlich zu anderen Vergünstigungen 3 Prozent Skonto auf Privatrezepte und Rezeptgebühren gewähre. Die Wettbewerbszentrale versuchte dies zunächst mit einer Abmahnung zu unterbinden. Doch der Apotheker vertrat die Auffassung, dass die eingeräumten Skonti eine angemessene Gegenleistung für seinen Liquiditätsvorteil bei entsprechend zeitnaher Bezahlung seien. Skonti seien keine Rabatte, sondern eine Vergütung für sofortige Bezahlung. Die Abmahnung blieb erfolglos – die Wettbewerbszentrale zog daraufhin vor Gericht.

Das Landgericht Tübingen teilt die Auffassung der Klägerin, dass die Skonto-Gewährung gegen die Preisbindung für Arzneimittel (§ 78 Abs. 2 Satz 2 AMG in Verbindung mit der Arzneimittelpreisverordnung) und damit gegen das Wettbewerbsrecht verstößt. Ob es sich um einen Rabatt oder Skonto handele, ist dem Gericht zufolge unerheblich – anders als Werbegaben wirkten beide unmittelbar auf das von der Arzneimittelpreisverordnung vorgegebene Preisgefüge ein. In den Entscheidungsgründen machen die Richter deutlich, dass durch die angegriffenen Skonti im Ergebnis ein Preiswettbewerb eröffnet wird, den der Gesetzgeber für die letzte Handelsstufe gerade ausschließen wollte. Das Gericht nimmt ausdrücklich Bezug auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 9. September 2010 zu Bonus-Talern und Gutscheinen. Es betont, dass Geldzuwendungen im Gegensatz zu Werbegaben unzulässig sind, soweit sie entgegen den Preisvorschriften des Arzneimittelgesetzes gewährt werden. Insoweit bleibe es dabei, dass jeder Eingriff in das für alle Apotheken vorgegebene Preisgefüge unzulässig sei und die Vorschriften des Arzneimittelgesetzes nicht unterlaufen werden dürften.



AZ 2011, Nr. 9, S. 2

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