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Dauereinsatz in der Apotheke?

Tausende Apothekenangestellte in Deutschland machen immer wieder die Nacht zum Tage – beruflich. Doch in welchem Maße ist ein durchgehender Arbeitseinsatz zulässig? Der neue Bundesrahmentarifvertrag* hat diese Frage jetzt klar beantwortet.

Bereits seit 2007 ist der europarechtlich vorgesehene Übergangszeitraum abgelaufen, der es erlaubt hat, in Tarifverträgen Arbeitszeiten abweichend vom "festgelegten Höchstrahmen" vorzusehen. Dieser Höchstrahmen geht auf die EU-Arbeitszeitrichtlinie 2003/88 zurück, die besagt, dass die Wochenarbeitszeit im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten darf. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Bereitschaftsdienste, die in Apotheken in Form von Notdiensten geleistet werden, im vollen Umfange als Arbeitszeit gelten.

In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Apothekenangestellte "durchgängig" Tag und Nacht arbeiten. An einen normalen Arbeitstag, zum Beispiel einen Samstag von 8.00 bis 14.00 Uhr, schließt sich direkt der Notdienst an. Dieser wird dann bis 18.30 Uhr als Tagnotdienst geführt und geht übergangslos in den Nachtnotdienst bis zum Montagmorgen um 8.00 Uhr über. Da häufig erst um 9.00 Uhr eine Ablösung zur Verfügung steht, wird diese Stunde dann auch noch mit "abgerissen". In ganz extremen Fällen arbeitet die angestellte Apothekerin dann auch noch ihren Montagsdienst und kommt um 16.30 Uhr am Montagnachmittag erstmals wieder aus der Apotheke heraus.

Die Mitarbeiterin war dann 32,5 Stunden in der Apotheke. Das sind nur 15,5 Stunden weniger als die wöchentlich zulässige Höchstarbeitszeit – und das in nur drei Tagen. Dies ist nach allen arbeitszeitrechtlichen Vorschriften nicht erlaubt.

Dies bedeutet zum einen, dass sich Angestellte gegen diese Art der Arbeitszeiteinteilung wehren können, zum anderen kann der Arbeitgeber strafrechtlich belangt werden. Dabei ist nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) zunächst eine Ordnungswidrigkeit begangen worden (§ 22 ArbZG), die eine Geldbuße von bis zu 15.000 Euro nach sich ziehen kann. Eine solche Arbeitseinteilung kann aber auch als Straftat qualifiziert werden und damit eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe von 5 bis zu 360 Tagessätzen bewirken (§ 23 ArbZG). Dies ist dann der Fall, wenn der Arbeitgeber die Gesundheit und die Arbeitskraft durch diese Einteilung vorsätzlich oder fahrlässig gefährdet oder wenn er solche Zeiteinteilungen beharrlich wiederholt.

Die zu klärende Frage aber ist: Wie lange darf die Angestellte denn nun wirklich inklusive Arbeitszeit und Notdienst in der Apotheke zubringen?

Höchstarbeitszeiten

In § 3 Satz 1 ArbZG steht: "Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten." Aufgrund der gesetzlich vorgesehenen 6‑Tage-Woche, die sich aus dem Verbot der Sonntagsarbeit gemäß § 9 ArbZG ergibt, folgt daraus eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 6 × 8 = 48 Stunden.

Allerdings, so bestimmt § 3 Satz 2 ArbZG, darf die Arbeitszeit auf bis zu zehn Stunden pro Tag verlängert werden, wenn in einem Zeitraum von sechs Monaten oder 24 Wochen im Durchschnitt wieder ein 8-Stunden-Tag erreicht wird.

§ 7 ArbZG lässt Abweichungen zu dieser Vorgabe in bestimmten Grenzen nur durch tarifliche Regelungen zu. Daher muss alles, was über eine zeitweilige 10-Stunden-Schicht in der Apotheke hinausgeht, im Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenangestellte (BRTV) geregelt sein.

8-Stunden-Tag + Notdienst

§ 7 Abs. 1 Ziff. 1a ArbZG erlaubt den Tarifvertragsparteien, die Arbeitszeit über zehn Stunden zu verlängern, wenn in diesen Zeitraum "in erheblichem Umfang" Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt. Als erheblicher Umfang wird eine Untergrenze von etwa 30 Prozent zugrunde gelegt.

Dies bedeutet, dass es z. B. zulässig ist, an einen regulären 8‑Stunden-Tag einen Notdienst anzuhängen, ohne gegen das Arbeitszeitgesetz zu verstoßen.

Im neuen BRTV ist dazu in § 5 Ziff. 5 eine Regelung getroffen worden: In Fällen der Notdienstbereitschaft darf die Höchstarbeitszeit im Extremfall 24 Stunden betragen – inklusive Notdienst.

Ein Beispiel: Die Angestellte, die am Mittwoch einen regulären Dienst von 9.30 bis 18.30 Uhr versieht (abzüglich Pause 8,5 Stunden Arbeitszeit) und anschließend den Nachtnotdienst absolviert (18.30 bis 8.00 Uhr), hat bereits inklusive des 13,5-stündigen Notdienstes 22 Stunden gearbeitet. Sie dürfte im Notfall dann noch verpflichtet werden, bis 10.00 Uhr zu bleiben, dann sind ihre 24 Stunden vollendet.

Mindestruhezeiten

Nach § 5 Abs. 1 ArbZG müssen Arbeitnehmer "nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit" eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.

Allerdings verdrängt § 5 Ziff. 4 BRTV diese Vorschrift, indem er Angestellten in Apotheken einen 12-stündigen Ruhezeitraum gewährt. Das bedeutet für unser Beispiel, dass die Angestellte frühestens um 22.00 Uhr wieder eingesetzt werden darf.

Ausgleichszeitraum

Als Ausgleichszeitraum, binnen dessen auch bei Ableistungen von Notdiensten im Durchschnitt mindestens eine 48-Stunden-Woche erreicht sein muss, wählt der BRTV abweichend vom Gesetz (§ 3 ArbZG) einen längeren, nämlich einen 12-Monats-Zeitraum.

Rechtliche Möglichkeiten

Ob die in § 3 Satz 2 ArbZG enthaltene Verlängerungsmöglichkeit des Ausgleichszeitraumes dem Europarecht entspricht, das zehn Stunden bei einem Ausgleich binnen sechs Monaten oder binnen 24 Wochen vorschreibt, ist streitig.

Immerhin hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) im November 2010 entschieden, dass in Tarifverträgen Ausgleichszeiträume, die über 12 Monate hinausgehen, unzulässig sind. Wer dies an seinem Arbeitsplatz auferlegt bekommt, kann klagen. Und wenn man bei den nationalen Gerichten (Arbeits-, Landesarbeits- bzw. Bundesarbeitsgericht) klagt, wird der Fall mit Hinblick auf die EU-Arbeitszeitrichtlinie 2003/88 dem EuGH vorgelegt.


Rechtsanwältin Iris Borrmann ADEXA, Leiterin des Justiziariats


* BRTV zwischen ADA und ADEXA, gültig ab 1. 1. 2011 für das Bundesgebiet mit Ausnahme der Kammerbezirke Nordrhein und Sachsen.



DAZ 2011, Nr. 3, S. 103

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