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OTC bald in der Freiwahl? Grundsatzentscheidung kommt
Der Apotheker aus dem nordrhein-westfälischen Düren hatte im Jahr 2003 rund 150 apothekenpflichtige Arzneimittel in verschiedenen Darreichungsformen in seiner Apotheke zur Selbstbedienung angeboten. Nachdem ihm dies untersagt worden war, ging er noch im selben Jahr gerichtlich dagegen vor. Doch sowohl seine Klage vor dem Verwaltungsgericht Aachen als auch die daraufhin beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster eingelegte Berufung blieben für ihn erfolglos. Beide Gerichte waren der Meinung, dass das in der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) festgelegte Verbot des Inverkehrbringens von apothekenpflichtigen Medikamenten durch Selbstbedienung (§ 17 Abs. 3 ApBetrO) nicht gegen die Berufsfreiheit verstoße.
Sie vertraten die Auffassung, das Verbot habe auch angesichts zwischenzeitlicher Änderungen apothekenrechtlicher Bestimmungen – insbesondere im Hinblick auf die Zulassung des Arzneimittelversandhandels – nach wie vor seine Berechtigung. Es beruhe auf dem Gedanken, dass es sich bei Arzneimitteln um Waren besonderer Art handle, die einer besonderen Beobachtung und Regelungskontrolle bedürfen.
Das Verbot gewährleiste, dass der Apotheker beim Anbieten und Verkauf apothekenpflichtiger Arzneimittel seinen Beratungspflichten nachkommen kann und zwar zu einem Zeitpunkt, in dem der Kunde das Arzneimittel noch nicht endgültig an sich genommen hat. Nur durch diese Regelung könne eine Beratung durch den Apotheker noch die ihr zugedachte Funktion einer umfassenden Information und Kaufempfehlung erfüllen. Eine mögliche Beratung erst am Ende des Erwerbsvorgangs eines Arzneimittels könne diese Funktion nicht mit der gleichen notwendigen Sicherheit erfüllen. In der Eile des eigentlichen Bezahlvorgangs könnte die Beratung möglicherweise unterbleiben.
Zudem suggeriere ein Angebot apothekenpflichtiger Arzneimittel als Selbstbedienungsware dem Kunden, dass es sich – wie bei anderen in der Selbstbedienung angebotenen Waren, etwa Zeitschriften, Lebensmitteln und alkoholfreien Getränken – um "ungefährliche" Ware handle. Es bestehe daher die Gefahr, dass Kunden das Verständnis und die Einsicht für die Notwendigkeit einer Beratung beim Erwerb eines apothekenpflichtigen Arzneimittels verlieren.
Da das OVG Münster eine Revision nicht zugelassen hatte, legte der Apotheker beim BVerwG Nichtzulassungsbeschwerde ein und hatte damit erst einmal Erfolg: Ein Pressesprecher bestätigte gegenüber der DAZ, dass das BVerwG die Revision zugelassen habe (Az. BVerwG 3 C 25.11), um zu klären, ob es nach der Zulassung des Versandhandels im Jahr 2004 mit der Berufsfreiheit und dem Gleichheitsgebot vereinbar ist, dass die ApBetrO den Verkauf von OTC-Arzneimitteln im Wege der Selbstbedienung verbietet.
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