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- DAZ 36/2011
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Pharmazeutisches Recht
Satzung der LAK
Auf Grund von §§ 9 und 10 Nr. 7, 8 und 11 des Heilberufe-Kammergesetzes in der Fassung vom 16. März 1995 (GBl. S. 314), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juni 2010 (GBl. S. 427), hat die Vertreterversammlung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg am 5. Juli 2011 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Die Hauptsatzung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg vom 8. Oktober 1997 (PZ 44/97, S. 108; DAZ 44/97, S. 95), geändert durch Satzung vom 15. September 2010 (PZ 38/10, S. 96; DAZ 39/10, S. 134), wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Pharmazeuten im Praktikum, die in Baden-Württemberg die praktische Ausbildung nach § 4 AAppO ableisten, können für diesen Zeitraum durch schriftliche Beitrittserklärung freiwilliges Mitglied der Landesapothekerkammer werden. Die freiwillige Mitgliedschaft kann auf schriftlichen Antrag bis zur Erteilung der Approbation, höchstens für 6 Monate verlängert werden, wenn zu erwarten ist, dass nach bestandener 3. Pharmazeutischer Prüfung die Erteilung der Approbation unverzüglich beantragt wird und die Voraussetzungen der Mitgliedschaft nach § 3 Absatz 1 HB-KG alsbald vorliegen. Voraussetzung ist, dass der Pharmazeut im Praktikum die Verlängerung schriftlich beantragt und eine entsprechende Erklärung abgibt."
2. In § 15 Absatz 1 wird das Wort "Karlsruhe" durch das Wort "Stuttgart" ersetzt.
§ 2
Präsident und Schriftführer werden ermächtigt, den Wortlaut der Hauptsatzung in der zum Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden Fassung mit neuer Paragrafenfolge bekannt zu machen und Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
§ 3
Diese Satzung tritt mit Ausnahme des § 1 Ziffer 2, der am 15. November 2011 in Kraft tritt, am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
AZ: 5415.2-3.5.1
Vorstehende Änderung der Hauptsatzung der Landesapothekerkammer wird gemäß § 9 Abs. 3 des Heilberufe-Kammergesetzes genehmigt.
Stuttgart, den 1. August 2011Ministerium für Arbeit und Soziales Baden-Württemberg Anneli RomingerVorstehende Änderung der Hauptsatzung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg wird nach Genehmigung durch das Ministerium für Arbeit und Soziales vom 1. August 2011 (AZ: 55-5415.2-3.5.1) hiermit ausgefertigt und ist bekanntzumachen.Stuttgart, den 26. August 2011Landesapothekerkammer Baden-Württemberg Dr. Günther Hanke, Präsident Michael Hofheinz, Schriftführer
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