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Apotheker kann kein Professor sein
Der Pharmazeut betreibt in Iserlohn eine Apotheke und beschäftigt dort mehrere Mitarbeiter – darunter auch einen angestellten Apotheker. Die Apotheke hat gewöhnliche regelmäßige Öffnungszeiten von 8.00 bis 18.30 Uhr bzw. samstags bis 13.00 Uhr. Im Januar 2010 trat er zusätzlich eine 50-Prozent-Stelle als Dozent der Mathias Hochschule Rheine für den Fachbereich Klinische Nutrition an. Dafür war er 19,5 Stunden pro Woche – zwei ganze Tage und im Übrigen stundenweise – an der Hochschule präsent.
Apothekenleitung erfordert persönliche Anwesenheit
Laut Dienstvertrag der Hochschule handelt es sich bei der Lehrtätigkeit des Apothekers um eine hauptberufliche, weshalb sie für den dozierenden Apotheker im März 2010 beim Landesministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung die Zustimmung zum Professorentitel beantragte. Das Ministerium lehnte jedoch die Zustimmung ab, da die Lehrtätigkeit keine hauptberufliche, sondern eine nebenberufliche sei. Die Ausübung einer hauptberuflichen Tätigkeit an einer Hochschule und die Leitung einer Apotheke, die grundsätzlich die persönliche Anwesenheit erfordere, seien miteinander nicht vereinbar, so das Ministerium. Die Hochschule bestand auf die Erteilung der Zustimmung und erhob daher beim VG Münster Klage. Diese lehnte das VG Münster jedoch ebenfalls ab: Die Voraussetzungen für die Erteilung des Professorentitels lägen nicht vor. Der Pharmazeut sei kein "hauptberuflich Lehrender" im Sinne des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen. Dafür spreche zunächst der natürliche Sprachgebrauch des Wortes "hauptberuflich" und weiterhin der Sinn und Zweck der Regelungen über die nicht-staatlichen Hochschulen. Erforderlich für eine hauptberufliche Tätigkeit sei, dass die entsprechende Tätigkeit den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beanspruche oder die berufliche Tätigkeit zumindest in zeitlicher Hinsicht überwiegend präge.
Das Gericht zog für die Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles die existierende Rechtsprechung zum Beamtenversorgungsgesetz heran. Danach wird eine Tätigkeit dann hauptberuflich ausgeübt, wenn sie entgeltlich ist, den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht und dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht.
Das Leitbild des Apothekers in seiner Apotheke
Weil gerade nicht die begriffliche Einstufung der Tätigkeit im Dienstvertrag, sondern die tatsächliche Situation maßgeblich sei, sei vorliegend ausschlaggebend, dass der Schwerpunkt der Tätigkeit des Apothekers in der Leitung seiner Apotheke liege. Das Gericht erläuterte, dass schon das Berufsrecht der Apotheker zur Sicherung der Qualität der Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln strenge rechtliche Anforderungen stelle: So habe ein Apotheker seine Apotheke persönlich zu leiten und er habe nach dem Leitbild des "Apothekers in der Apotheke" grundsätzlich persönlich anwesend zu sein. Nur so könne der Apotheker "Herr des Geschehens" in seiner Apotheke sein. Das Apothekenrecht lasse zwar auch eine Vertretung des Apothekers zu, bestätigte das Gericht, diese dürfe jedoch insgesamt drei Monate im Jahr nicht überschreiten. Über diesen Zeitraum hinaus dürfe die zuständige Behörde eine Vertretung nur dann zulassen, wenn ein in der Person des Apothekenleiters liegender wichtiger Grund gegeben sei. Als solcher gelte beispielsweise eine andauernde Krankheit oder eine Schwangerschaft, nicht jedoch die Aufnahme einer weiteren Beschäftigung.
Einen Eingriff in die Berufsfreiheit lehnte das Gericht ebenfalls ab, da die Möglichkeit des Apothekers, einer professoralen Funktion ohne entsprechende Titelführung nachzugehen, durch die Verweigerung der Zustimmung nicht berührt werde. Zudem sei die Verleihung eines Honorarprofessorentitels – für nebenberuflich tätige Dozenten, die hauptberuflich außerhalb der Hochschule arbeiten – dennoch möglich.
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