- DAZ.online
- DAZ / AZ
- DAZ 43/2011
- 2. Abschnitt der ...
Was Wann Wo
2. Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung
- Bekanntmachung über die Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung nach § 6 der Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) im Frühjahr 2012
Diese Bekanntmachung ist auch unter der Homepage der Regierung von Oberbayern (http://www.regierung.oberbayern.bayern.de/aufgaben/umwelt/lpa/04331/) abrufbar!
Als Termin für die Antragstellung auf Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung an den Universitäten Erlangen-Nürnberg, München, Regensburg und Würzburg im Frühjahr 2012 wird Freitag, 13. Januar 2012 bestimmt.
Die Zulassungsanträge, die bei den Universitäten erhältlich sind, müssen bis spätestens 13. Januar 2012 der Regierung von Oberbayern, 80534 München, zugegangen sein.
Da es sich um eine Ausschlussfrist handelt, können später eingegangene Anträge grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden. Ausnahmen können im Einzelfall allenfalls dann berücksichtigt werden, wenn ein wichtiger Grund für die Fristversäumnis glaubhaft gemacht wird, der Stand des Prüfungsverfahrens eine Teilnahme des Prüfungsbewerbers noch zulässt und die versäumte Handlung spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin nachgeholt wird (§7 Abs. 1 AAppO).
Die Zulassungsanträge können auch persönlich während der Öffnungszeiten unseres Hauses (Montag bis Donnerstag von 8.00 – 16.00 Uhr
sowie Freitag von 8.00 – 14.00 Uhr) gegen Emp-fangsbestätigung am Informationsschalter im Foyer der Regierung von Oberbayern, Maximili-anstrasse 39, 80538 München abgegeben werden.
Bitte beachten Sie diese Änderung unseres Verfahrens, das im Interesse der Prüfungsbewerber einen möglichst reibungslosen Ablauf der Prüfungsorganisation ermöglichen soll.
Antragsberechtigt sind Studierende der Pharmazie, die an einer bayerischen Landesuniversität eingeschrieben sind.
Dem Antrag sind (in amtlich beglaubigter Ablichtung oder im Original mit einfacher Kopie Pkt. 1 – 4; Pkt. 5 – 10 nur im Original) beizufügen:
1. Zeugnis über das Bestehen des Ersten Prüfungsabschnitts,
2. Nachweis über ein Studium der Pharmazie von mindestens vier Jahren (vollständiges Studienbuch einschließlich sämtlicher Belegblätter bzw. Studiennachweise betreffend Zweiter Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung, aktuelle Immatrikulationsbescheinigung!),
3. Nachweis über die Namensführung (z. B. Bescheinigung über die Eheschließung oder Auszug aus dem Familienbuch), wenn nach dem Ersten Prüfungsabschnitt eine Namensänderung erfolgt ist.
4. Meldebeleg für den Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung.
5. Eine Bescheinigung über die erfolgreiche und regelmäßige Teilnahme an der Veranstaltung zu dem in der Anlage 1 Buchstabe E angeführten Stoffgebiet Biochemie und Pathobiochemie.
6. Zwei Bescheinigungen über die erfolgreiche und regelmäßige Teilnahme an den Veranstal-tungen zu dem in der Anlage 1 Buchstabe F angeführten Stoffgebiet Pharmazeutische Technologie und Biopharmazie.
7. Eine Bescheinigung über die erfolgreiche und regelmäßige Teilnahme an den Veranstaltungen zu dem in der Anlage 1 Buchstabe G angeführten Stoffgebiet Biogene Arzneistoffe.
8. Zwei Bescheinigungen über die erfolgreiche und regelmäßige Teilnahme an den Veranstal-tungen zu dem in der Anlage 1 Buchstabe H angeführten Stoffgebiet Medizinische Chemie und Arzneistoffanalytik.
9. Drei Bescheinigungen über die erfolgreiche und regelmäßige Teilnahme an den Veranstal-tungen zu dem in der Anlage 1 Buchstabe I angeführten Stoffgebiet Pharmakologie und klinische Pharmazie.
10. Bescheinigung über die erfolgreiche und regelmäßige Teilnahme am Wahlpflichtfach.
Eine Übersicht, welche Bescheinigungen von den Prüfungsbewerbern der jeweiligen Universitäten einzureichen sind, kann im Einzelnen dem Anhang zu dieser Bekanntmachung entnommen werden.
Zu beachten:
Wir bitten Sie davon Kenntnis zu nehmen, dass wir aus Zeitgründen den bisherigen Service der Kopienanfertigung nicht mehr bieten können. Wir verfügen über keinen Münzkopierer, so dass auch im Hause keine Kopien angefertigt werden können.
Um die Abwicklungsprozesse für Sie und uns so kurz wie möglich zu halten, bringen/schicken Sie die Unterlagen – wie in den Anträgen gefordert – im Original mit einfacher Kopie oder in amtlich beglaubigter Fotokopie. Für alle bei uns zu verbleibenden Unterlagen sind – sofern keine amtlich beglaubigten Fotokopien vorgelegt werden, Originaldokumente mit einfachen Kopien vorzulegen. Eine Rückgabe der Originale erfolgt nur, wenn Sie diesen zusätzlich jeweils eine einfache Kopie beifügen. Alternativ ist jeweils eine amtlich beglaubigte Fotokopie vorzulegen.
Im Hinblick auf das späte Semesterende an den bayerischen Universitäten wird gestattet, Nachweise über Studienleistungen nachzureichen. Sie müssen der Regierung von Oberbayern aber bis spätestens Montag, 27. Februar 2012 vorliegen, da sonst eine Zulassung nicht mehr möglich ist.
Den Anhang zur Bekanntmachung der Regierung von Oberbayern – Landesprüfungsamt für Humanmedizin und Pharmazie – über die Durchführung des Zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung nach der Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) im Frühjahr 2012 entnehmen Sie bitte der Homepage.
Regierung von Oberbayern
DAZ 2011, Nr. 43, S. 138
0 Kommentare
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.