DAZ aktuell

LAK Brandenburg tritt Unterlassungserklärung entgegen

POTSDAM (tmb). Die Landesapotheker- und die Landesärztekammer Brandenburg hatten im Oktober mit einem gemeinsamen Positionspapier Stellung gegen die Zweitverblisterung bezogen (siehe DAZ 2011, Nr. 41, S. 19). Daraufhin wurde die Kammer mit der Unterlassungserklärung eines Verblistererverbandes konfrontiert. Die Kammer will sich allerdings nicht darauf einlassen. Sie ist dazu bereit, in einer gerichtlichen Auseinandersetzung dem Vorwurf einer wahrheitswidrigen Behauptung zu begegnen.

Wie die LAK Brandenburg in einer Pressemitteilung darlegt, habe sie in dem Positionspapier die Voraussetzungen beschrieben, unter denen die Verblisterung als eine Verbesserung zu befürworten wäre. Gleichzeitig habe sie die gegenwärtige Praxis abgelehnt, da sie diese Voraussetzungen als nicht erfüllt ansieht.

Dies musste den im Bundes ver band Patientenindividueller Ver blis terer e.V. (BPAV) vertretenen Unternehmen missfallen. Der BPAV trat daraufhin an die Kammer heran, mit der Bitte, die Gegenargumente persönlich ausführlicher vorstellen und ein klärendes Gespräch führen zu können.

Wenige Tage nach Eingang des Schreibens des Vorsitzenden des BPAV verlangten die Anwälte dieses Vereins von der Kammer die Abgabe einer Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafeversprechen. Die Höhe der Vertragsstrafe wurde mit 25.000 Euro beziffert. Durch diesen Akt sah die Kammer einem solchen Treffen den Boden entzogen.

Nach Mitteilung des Vorsitzendes des Blisterverbands, Hans Werner Holdermann, stellt sich die Lage anders dar: So habe der BPAV über zwei Wochen lang versucht, einen Gesprächstermin mit der Kammer zu bekommen, was allerdings nicht möglich war. Erst danach habe man die Unterlassungserklärung weitergeleitet.

Unabhängig vom nicht zustande gekommenen Treffen weist die Kammer die Behauptung der Wahrheitswidrigkeit zurück und wird die Unterlassungserklärung nicht abgeben. Erforderlichenfalls werde sie sich, so die Pressemitteilung, gegen den Vorwurf einer wahrheitswidrigen Behauptung vor Gericht wehren.



DAZ 2011, Nr. 46, S. 34

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