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Weihnachtsgeld

Laut Tarifvertrag ist die Sonderzahlung – umgangssprachlich auch Weihnachtsgeld genannt – spätestens mit dem Novembergehalt fällig. Kontrollieren Sie deshalb ihre Gehaltsabrechnung!

Manche Kollegen nutzen die Son derzahlung zur Entgeltumwandlung, d. h. zur betrieblichen Altersvorsorge. Da hierbei die Steuern und Sozialabgaben entfallen, geht sogar mehr in die Altersvorsorge, als wenn man vom Nettogehalt eine private Vorsorge betreiben würde. Wer seinen Höchstbeitrag dabei schon ausgeschöpft hat, kann ab Januar mit dem Arbeitgeberbeitrag und -zuschuss der tariflichen Altersvorsorge* seinen Eigenbeitrag entsprechend senken.

Wenn Sie keine Entgeltumwandlung treiben und die Sonder zahlung trotzdem fehlt oder reduziert ist, kann das folgende Gründe haben:

  • Es war eine andere Auszahlungsweise vereinbart (in Teilbeträgen, z. B. monatlich oder zweimal im Jahr als "Urlaubs- und Weihnachtsgeld"), oder

  • Ihr Arbeitgeber hat aus wirtschaftlichen Gründen gehandelt.

Tatsächlich sieht der Rahmen tarifvertrag die Möglichkeit vor, dass der Apothekeninhaber die Sonderzahlung um maximal 50% kürzen kann, wenn sich ihm dies "aus wirtschaftlichen Gründen als notwendig darstellt". Allerdings muss er Ihnen auf Verlangen die wirtschaftlichen Gründe darlegen.

Es gibt arbeitsgerichtliche Urteile, dass die wirtschaftlichen Einbußen so massiv sein müssen, dass der Arbeitgeber alternativ eine betriebsbedingte Kündigung erwägen muss. Das Bundesarbeitsgericht hat bei der Überprüfung dieser Vorschrift festgestellt, dass grundsätzlich jeder tarifgebundene Mitarbeiter Anspruch auf eine Sonderzahlung in Höhe von 100% seines tariflichen Bruttomonatsverdienstes hat. Wenn der Apothekeninhaber diesen Betrag kürzt, muss er dies so ausführlich begründen, dass eine gerichtliche Überprüfung möglich ist. Allgemeine Hinweise zur wirtschaftlichen Lage der Apotheken in Deutschland genügen nicht.

Übrigens ist das 13. Bruttogehalt wegen erhöhter Steuerabzüge leider kein vollständiges 13. Nettogehalt.


Rechtsanwältin Iris Borrmann, Dr. Sigrid Joachimsthaler


* Tarifvertrag von ADA und ADEXA zum 1.1.2012, gilt im Bundesgebiet mit Ausnahme von Nordrhein und Sachsen.



DAZ 2011, Nr. 48, S. 113

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