Recht

Teilzeitarbeit statt Fulltimejob

Wer mehr Freizeit haben will, hat Anspruch auf Reduzierung, aber

(bü). Ob es aus reiner Lust auf mehr Freizeit geschehen soll oder ob familiäre oder andere Zwänge dazu raten: Arbeitnehmer können von ihrem Arbeitgeber die Zustimmung dazu verlangen, künftig weniger als in der bisher vertraglich vereinbarten Arbeitszeit tätig zu sein. Das "Teilzeit- und Befristungsgesetz" ist die Rechtsgrundlage dafür.

Das sind die Grundbedingungen:

  • Das Arbeitsverhältnis muss länger als sechs Monate bestehen.
  • Im Betrieb sind – von Auszubildenden abgesehen – regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.

  • Der Arbeitnehmer hat die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit spätestens drei Monate vor deren Beginn geltend zu machen, damit der Arbeitgeber sich auf die neue Situation einstellen kann.

  • Mit dem Arbeitgeber ist dann "Einvernehmen über die festzulegende Verteilung der Arbeitszeit" zu erzielen.

  • Der Arbeitgeber "hat" der Verringerung der Arbeitszeitverkürzung zuzustimmen (er darf sie also nicht ablehnen) und die Verteilung entsprechend dem Arbeitnehmerwunsch festzulegen, "soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen". Ein solcher betrieblicher Grund könnte darin liegen, dass es ihm organisatorisch nicht möglich ist, auf die Arbeitskraft der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters teilweise verzichten zu müssen. Das könnte zum Beispiel dann der Fall sein, wenn er für ein spezielles Aufgabengebiet nur einen Mitarbeiter beschäftigt und es kaum möglich erscheint, für die ausfallende Arbeitszeit (von zum Beispiel fünf oder zehn Stunden wöchentlich) eine entsprechend qualifizierte Ersatzkraft einstellen zu können.

  • Es sind bestimmte Regularien einzuhalten. So hat der Arbeitgeber seine Entscheidung dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Termin schriftlich mitzuteilen. Geschieht das nicht, so kann der Mitarbeiter auf die Umsetzung seiner Forderung bestehen. Andererseits kann der Arbeitgeber die neue Arbeitszeit wieder ändern, "wenn das betriebliche Interesse daran das des Arbeitnehmers an der Beibehaltung überwiegt".

  • Und schließlich der umgekehrte Fall: Hat ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer den Wunsch geäußert, (wieder) länger arbeiten zu wollen, so hat der Arbeitgeber ihn "bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen" – von Ausnahmen abgesehen.



AZ 2012, Nr. 19, S. 7

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