Steuer

Wie man Steuern spart, wenn man Kapitaleinkünfte verlagert

Neuregelungen durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011

Eine Verlagerung von Kapitaleinkünften (Zinsen, Dividenden) von hochbesteuerten Eltern auf niedrig oder gar nicht besteuerte Kinder – z. B. um auf diesem Wege die Ausbildung der Kinder zu finanzieren – setzt voraus, dass die Kinder zivilrechtlich endgültig Inhaber der Sparguthaben oder Wertpapiere werden und selbst unbeschränkt über diese sowie über die Erträge verfügen können. Wird diese Einkünfteübertragung von der Finanzverwaltung anerkannt, sind für jedes erwerbslose, ledige Kind Einkünfte aus Kapitalvermögen bis zu 8841 Euro jährlich steuerfrei.

Dieser relativ hohe einkommensteuerfreie Betrag für Kinder, die nur Einkünfte aus Kapitalvermögen bezie-hen, setzt sich zusammen aus

  • dem Grundfreibetrag von 8004 Euro (§ 32a Abs. 1 EStG),
  • dem Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro (§ 20 Abs. 9 EStG) und
  • dem Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro (§ 10c EStG).

Die Vermögensübertragung auf Kinder kann sich also lohnen. Bei einer durchschnittlichen Verzinsung von 4% können mehr als 200.000 Euro auf ledige und erwerbslose Kinder übertragen werden. Die daraus fließenden Kapitalerträge bleiben Jahr für Jahr steuerfrei. Insbesondere bei der Ausbildungsfinanzierung der Kinder kann die Vermögensübertragung maßgeblich zur Kostensenkung beitragen.

Einschränkungen wurden aufgehoben

Bis Ende 2011 musste der Apotheker darauf achten, dass die Einkünfte seiner über 18 Jahre alten Kinder – bei Kindern unter 18 Jahren wurden schon bisher und werden auch in Zukunft keine Einkünfte angerechnet – die kritische Grenze von 8004 Euro nicht überschritten, weil sonst die Ansprüche auf Kindergeld/Kinderfreibeträge und auf den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf komplett verloren gingen (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG alt). Diese Einschränkung wurde mit dem Steuervereinfachungsgesetz vom 1. November 2011 (BGBl. 2011 I S. 2131) ab 1. Januar 2012 aufgehoben (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG neu).

Auch die Einschränkung beim Freibetrag für Ausbildungs-Sonderbedarf, der nur bei auswärtiger Unterbrin-gung in Höhe von 924 Euro gewährt wird und sich bis Ende 2011 um die eigenen Einkünfte des Kindes ver-minderte, soweit sie 1848 Euro im Kalenderjahr überstiegen (§ 33a Abs. 2 Satz 2 EStG alt) wurde mit dem Steuervereinfachungsgesetz zum 1. Januar 2012 aufgehoben. Der Freibetrag wird nunmehr unabhängig von den eigenen Einkünften des Kindes gewährt (siehe Beispiel).


Beispiel


Der Apotheker ist verheiratet und hat ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von 80.000 Euro. Er überträgt seiner ledigen, über 18-jährigen und in Ausbildung befindlichen Tochter ein Vermögen von 100.000 Euro (Schenkungsteuerfreier Betrag: 420.500 Euro), das jahresdurchschnittlich folgende Kapitalerträge abwirft:

  • 50.000 Euro Sparbriefe (4% Zins): 2.000 Euro
  • 15.000 Euro Bundesschatzbriefe (3% Zins): 450 Euro
  • 20.000 Euro Pfandbriefe (5% Zins): 1.000 Euro
  • 15.000 Euro Aktien (2% Brutto-Dividende): 300 Euro
  • Kapitalerträge insgesamt: 3.750 Euro

Ergebnis: Die Tochter erhält 3.750 Euro an jährlichen Kapitalerträgen, die weit unter der Steuerfreigrenze von 8.841 Euro liegen. Der Apotheker spart durch diese Transaktion Jahr für Jahr Einkommensteuern in Höhe von 1.338 Euro (18.014 Euro Einkommensteuer nach der Splittingtabelle 2012 auf 80.000 Euro abzüglich 16.676 Euro Einkommensteuer auf 76.250 Euro) zuzüglich 74 Euro Solidaritätszuschlag, also insgesamt 1.412 Euro.



Um die steuerliche Anerkennung sicherzustellen, muss der ernsthafte Wille der Eltern zur Vermögensüber-tragung auf ihre Kinder sowohl dem Finanzamt als auch der Bank gegenüber klar zum Ausdruck kommen. Das geschieht – auch bei minderjährigen Kindern – vor allem dadurch, dass die Sparkonten und Wertpapierdepots, aus denen den Kindern Kapitalerträge zufließen sollen, auf ihren Namen lauten. Voraussetzung für eine gültige Schenkung ist die eindeutige Erklärung, dass die Schenkung in die wirtschaftliche Verfügungsgewalt der Kinder übergegangen ist (BFH vom 24. 4.1990, BStBl. 1990 II S. 539). Auf dem Bankenformular darf nicht der Name der schenkenden Eltern als vom Konto- oder Depotinhaber abweichender Gläubiger eingetragen werden. Volljährige Kinder sollten am besten ihre Sparkonten und Wertpapierdepots selbst bei der Bank eröffnen und erst danach ist die Vermögensübertragung durchzuführen.

Die Kontenverwaltung muss nach den familienrechtlichen Bestimmungen des BGB über die elterliche Vermögensvorsorge erfolgen. Deshalb empfiehlt es sich, bei minderjährigen Kindern die Kapitalerträge auf den Konten der Kinder zu belassen, das Kapital bevorzugt in mündelsichere Papiere wie Sparbriefe, Bundesanleihen, Pfandbriefe und Kommunalobligationen anzulegen und möglichst keine Verkäufe und Abhebungen vorzunehmen. Enthält das Wertpapierdepot auch deutsche Aktien, werden zusätzlich zur Aktien-Dividende die einbehaltene Abgeltungssteuer, die auf die Einkommensteuer anrechenbar ist, im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung erstattet, wenn die Gesamteinkünfte des Kindes unter den persönlichen Steuerfreibeträgen liegen.

Und noch zwei ergänzende Hinweise:

  • Liegt der Aktiendepotbank eine Nichtveranlagungsbescheinigung für das Kind – erhältlich beim Finanzamt – vor, wird keine Abgeltungssteuer auf die Dividende erhoben, dem Kind wird dann also die Brutto-Dividende ausgezahlt.

  • Durch die Bestellung des Nießbrauchs an den Kapitaleinkünften zugunsten der Kinder ändert sich steuerlich nichts, weil den Eigentümern weiterhin die Einnahmen zugerechnet werden, auch wenn sie den Kindern zufließen (Erlass zum Nießbrauch bei Einkünften aus Kapitalvermögen Tz. 57, BStBl. 1983 I S. 508).


Dr. Hans-Ludwig Dornbusch, Ahrstr. 76, 53757 Sankt Augustin, E-Mail: hansdornbusch@web.de



AZ 2012, Nr. 20, S. 4

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