Recht

Vorstellungsgespräch: Rechtzeitig aufbrechen – oder auf Geld verzichten

(bü). Hat ein Unternehmen einem Stellenbewerber den Ersatz der für ein Vorstellungsgespräch angefallenen Kosten zugesagt, so entfällt dieser Anspruch, wenn der Interessent – wenn auch durch mangelhafte "Leistung" seines Navigationsgerätes – zu spät (oder gar nicht) zum vereinbarten Termin erscheint. Er hätte so früh abfahren müssen, dass er ausreichend Zeit für eine "Suche" gehabt hätte. (Hier ging es um Fahrkosten in Höhe von 62 Euro.)


(LAG Rheinland-Pfalz, 3 Sa 540/11)



AZ 2012, Nr. 25, S. 4

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