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- AZ 27/2012
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Wirtschaft
Ein "voller" Ferienjob ist erst ab "15" erlaubt
Das bedeutet: Unter 13 Jahren geht regulär gar nichts – von Ausnahmen abgesehen wie Teilnahme an Filmen oder Werbeaufnahmen. Mindestens 13-Jährige dürfen Zeitungen und Werbezettel (bis zu 2 Stunden täglich) austragen, als Babysitter tätig sein, Nachhilfeunterricht geben, Botengänge aus- und Hunde "Gassi führen", ferner in Sportarenen oder in der Landwirtschaft (bis zu 3 Stunden täglich) mithelfen – alles gegen Bezahlung.
Und mindestens 15-Jährige dürfen darüber hinaus Ferienjobs übernehmen: bis zu vier Wochen im Jahr. Dabei muss es sich allerdings um Arbeiten handeln, die für junge Leute "geeignet" sind, sie also körperlich nicht überfordern. Das Gesetz legt für die künftigen Arbeitnehmer maximal die 5-Tage-Woche (bei einer 40-Std.-Woche) fest.
Das Gewerbeaufsichtsamt wacht über die Einhaltung der Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes, zum Beispiel die Arbeitszeiten betreffend. Arbeitgeber, die der Missachtung überführt werden, müssen mit Bußgeldern bis zu 15.000 Euro rechnen.
Regelungen wie bei Erwachsenen
Im Übrigen gelten auch für schulpflichtige Kinder ab 15 dieselben Arbeitsschutzvorschriften wie für die jüngeren. Und arbeitsrechtlich sind dieselben Regelungen wie für erwachsene Arbeitnehmer (wozu auch der 18-jährige Schüler zählt) maßgebend. Das bedeutet: Sie haben zum Beispiel Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (dies allerdings nur bei "laufenden" Beschäftigungen, nicht jedoch bei einem 4-Wochen-Ferienjob) und für gesetzliche Feiertage.
Keine Sozialversicherungsbeiträge
Sozialversicherungsbeiträge brauchen für Ferienjobs nicht aufgebracht zu werden – unabhängig von der Höhe des Verdienstes. Regelmäßig ausgeübte Schülerbeschäftigungen bleiben für die Schüler sozialabgabenfrei, solange sie pro Monat nicht mehr einbringen als 400 Euro. Der Arbeitgeber hat jedoch für gesetzlich krankenversicherte Schüler mit Minijob pauschal 13 Prozent für die Kranken- und generell 15 Prozent für die Rentenversicherung aufzubringen. Im Regelfall übernimmt er auch die zweiprozentige Pauschalsteuer.
Völlig, also auch für die Arbeitgeber, sozialabgabenfrei sind Beschäftigungen von Schülern, die nur während der Ferien ausgeübt werden. Die Grenze liegt hier bei "zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres" – ohne Verdienstbeschränkung. In der gesetzlichen Unfallversicherung sind Schüler auf jeden Fall – für Rechnung ihres Arbeitgebers – versichert. Und der gesetzlichen Krankenversicherung gehören sie kostenfrei über ihre Eltern an, solange sie regelmäßig nicht mehr als 400 Euro im Monat verdienen oder aber ihre sonstigen Einkünfte 365 Euro monatlich nicht übersteigen (allerdings alternativ – nicht sowohl als auch).
Bis zu rund 900 Euro steuerfrei
Achtung! "Auf Steuerkarte" können (in Klasse I und IV) bis zu rund 900 Euro im Monat steuerfrei verdient werden. Versteuert der Arbeitgeber den Verdienst pauschal (mit 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag plus gegebenenfalls Kirchensteuer) und ist er bereit, die Steuer zu tragen, dann kann er für bis zu "18 zusammenhängende Arbeitstage" à maximal 62 Euro = 1116 Euro steuerfrei an seinen Mitarbeiter auszahlen. Mehr als genug, damit der davon für den Rest der Ferien "Ferien" machen kann. Doch aus Firmensicht ist die Übernahme der Steuer regelmäßig "unnötig" – wegen der zuvor erwähnten Möglichkeit der Schüler, den Arbeitsverdienst bis zu knapp 900 Euro "brutto" monatlich steuerfrei einstreichen zu können.
Im Übrigen könnte sich ein Schüler, der wegen eines höheren Verdienstes steuerpflichtig geworden ist, die Abgabe im folgenden Jahr per Einkommensteuer-Erklärung vom Finanzamt meistens zurückholen.
Urlaubsansprüche
Urlaubsansprüche können sich allenfalls dann ergeben, wenn ein Schüler laufend (in den Grenzen des Jugendarbeitsschutzgesetzes) arbeitet. Sie betragen mindestens vier Wochen, wenn ein ganzes Jahr gearbeitet wird, ansonsten ein Zwölftel des Jahresurlaubs pro Beschäftigungsmonat. "Halbe" Monate werden aufgerundet.
Keine Anrechnung auf Regelleistungen
Und noch etwas: Nebenverdienste von Schülern, die während der Schulferien erzielt werden, werden nur selten auf die Regelleistungen der Familie angerechnet, wenn die Eltern Bezieher von Arbeitslosengeld II sind. Für Schüler der allgemein- oder berufsbildenden Schulen, die noch keine 25 Jahre sind und keine Ausbildungsvergütung erhalten, wird ein als Arbeitnehmer erzielter Lohn nicht "bedarfsmindernd" angerechnet, der 1200 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt. Ferner muss er "in den Schulferien in einem Zeitraum von höchstens vier Wochen" erzielt worden sein (auch aufgeteilt, nicht nur "am Stück").
Für andere von Schülern eingegangene Arbeitsverhältnisse gilt: Das Nebeneinkommen eines Schülers, der mit seinen Eltern in einer Hartz IV-Bedarfsgemeinschaft lebt, darf pro Monat nur bis zu 100 Euro komplett behalten werden. Kommen bis zu 800 Euro zusammen, so sind 100 Euro anrechnungsfrei, die restlichen 700 Euro aber nur zu 20 Prozent. Von einem 800 Euro-Monats-Nebenverdienst bleiben deshalb nur (100 + 140 =) 240 Euro zusätzlich in der Familienkasse. Das ist dasselbe, als würden Mama oder Papa einen Nebenjob haben
Schüler, deren Eltern Arbeitslosengeld I beziehen, brauchen sich keine Sorgen zu machen, gegebenenfalls "vergebens" zu arbeiten: Ihr Verdienst beeinträchtigt die Leistungen der Arbeitsagenturen nicht.
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