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Wirtschaft
Renten-Kuren-Uhren gehen anders
Grundsätzlich gilt: Wer während einer Kur Arbeitsentgelt weiter bezieht, der hat die 10 Euro pro Tag beizusteuern – wenn es sich nicht um einen "Härtefall" handelt. Zahlt der Rentenversicherer jedoch als Ersatz für Lohn oder Gehalt "Übergangsgeld", dann gilt damit bereits eine Beteiligung des Versicherten an den Kurkosten als erbracht, weil Übergangsgeld niedriger ist als der Nettoverdienst. Die Folge: Die 10 Euro müssen nicht zugelegt werden.
Die Eigenbeteiligung der Rentenversicherten entfällt ferner, wenn
- Sozialhilfe beziehungsweise Arbeitslosengeld II bezogen wird
- im Kalenderjahr schon für 6 Wochen zu einer Kur zugezahlt wurde
- sie eine Kinderheilbehandlung erhalten oder
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet ist (und weil sie bereits selbst Beiträge zahlen und deshalb keine "Kinderheilbehandlung" mehr bekommen).
In den übrigen Fällen können die Rentenversicherten vom Eigenanteil befreit werden, wenn ihr Einkommen gering ist. Beträgt das Nettoeinkommen eines Alleinstehenden maximal 1050 Euro im Monat, so übernimmt der Rententräger die Kurkosten wiederum voll.
Gestaffelte Zusatzbeiträge, wenn …
Für Rentenversicherte wie auch für Rentner, die mindestens ein Kind unter 18 Jahren haben oder pflegebedürftig sind beziehungsweise einen pflegebedürftigen Ehepartner betreuen, gelten gestaffelte Zuzahlungsbeträge, die mit der Höhe ihres Einkommens steigen:
ab 1051 Euro: 8,50 Euro pro Tag
ab 1080 Euro: 9,00 Euro
ab 1140 Euro: 9,50 Euro
ab 1200 Euro: 10,00 Euro
Dies gilt unter Voraussetzungen auch für Pflegebedürftige.
Interessant: Für ambulante Rehabilitationen, die ja auch immer häufiger in Anspruch genommen werden, wird keine Zuzahlung fällig.
Nur mit Antrag
Wichtig: Ohne Antrag läuft nichts, da den Rentenversicherungen die Höhe der Einkünfte ihrer Versicherten nicht bekannt ist. Und: bei einer Anschlussheilbehandlung (AHB) muss für maximal 14 Tage zugezahlt werden; dabei wird die Dauer eines Krankenhausaufenthaltes angerechnet, was regelmäßig während einer AHB zu einer Befreiung von den Eigenanteilen führt.
Für Kuren der gesetzlichen Krankenkassen beträgt die Eigenbeteiligung der Versicherten ebenfalls 10 Euro täglich. Hier gibt es jedoch keine gestaffelten Zuzahlungsbeträge. Die Eigenbeteiligung wird generell bis zu vier Wochen fällig – und entfällt nur, wenn die maßgebende Härtefallgrenze (2% – für chronisch Kranke 1% des Jahresbruttoeinkommens) erreicht ist.
Die gesetzlichen Rentenversicherer sind im Bereich Kuren im Regelfall zuständig für Versicherte, die noch im Erwerbsleben stehen. ("Jede Kur kostet Geld – kann aber Rentengeld sparen"). Die gesetzlichen Krankenkassen kümmern sich um solche Versicherte, die aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind oder nicht gesetzlich rentenversichert waren.
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